Immer wieder taucht es bei den Befestigungen bei großen Hallen zu Problemen im Bereich der Befestigungen auf für die Leitung, die unterhalb des Trapezblech verzogen werden, wie z.B. Sprinklerleitungen oder Elektrotrassen. Hierbei ist vorab mit den ausführenden Firmen, für Sprinklerleitungen oder Verlegung von Kabelbrücken mit Elektrikern oder Zuleitung für Dunkelstrahler usw., mit den einzelnen Unternehmern ein Startergespräch zu führen. Bei diesem Startergespräch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Trapezblech um eine tragende Decke handelt. Wobei hierbei gerade das untere Drittel zur Statik herangezogen wird. Aus diesen statischen Gegebenheiten darf im unteren Drittel keine Beschädigung des Trapezblechs (tragend) erfolgen. Somit muss die Befestigung der zu befestigenden Leitungen im mittleren Drittel erfolgen.

Den ausführenden Firmen ist vorab das Trapezblech zu benennen, damit diese die ordnungsgemäßen Zangen für die Lochung kaufen und verwenden können. Vor der Aufnahme der Arbeiten ist dies von der örtlichen Bauleitung bei den ersten Arbeiten zu überprüfen, damit hier nicht auf kompletten Flächen falsche Befestigungen erfolgen, die dann dazu führen, dass erhebliche Nacharbeiten durchgeführt werden müssen.

Gez. Klaus Hafer

Trapezblechdachöffnungen zwischen 10 mm und 300 mm

Dachöffnungen zwischen 10 mm und 300 mm

Kleinere Dachdurchdringungen zwischen 10mm und 300 mm x 300 mm können ohne statisch nachgewiesene Auswechselungen,  aber mit Verstärkungsblech, ausgeführt werden, wenn folgende  Bedingungen  eingehalten werden:

  • Die Öffnungen müssen quer zur Spannrichtung einen Mindestabstand von 1000mm (lichtes Maß) haben.
  • Längs zur Spannrichtung darf maximal eine Öffnung je Feld eingeschnitten werden.
  • Die Öffnungen müssen mindestens 1/1O von Achse Auflager entfernt liegen.

Sobald eine der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt ist,

ist die Situation Statisch nachzuweisen und muss ggf. ausgewechselt werden .

Größere Ausschnitte, z. B. für Lichtkuppeln, RWA’s, Lüfter u.s.w. sind prinzipiell mit statischen Längs-, und Querwechseln auszuführen .

Die Abläufe von Dachentwässerungen sind soweit nicht im Verlegeplan eingetragen bei flachgeneigten oder gefällelosen Dächern , in Absprache mit der Bauleitung im Bereich der größten Durchbiegung, etwa in Feldmitte, anzuordnen .

Flachgeneigte Dächer mit überstehender Attika , sowie innenliegende Rinnen sind in Absprache mit der Bauleitung mit ausreichend dimensionierten  Notüberläufen zu versehen.

Dachöffnungen bis 1Omm

örtliche Schwächungen sind nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  • Abstände von Einzellöchern oder Randlöchern von Lochgruppen: >= 200mm
  • Anzahl der Löcher je Lochgruppe:                   4
  • Abstände der Löcher oder Randlöcher:          >= 4*d >= 30mm

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Barrierefreies Bauen

Zum barrierefreien Bauen ist zunächst festzuhalten, dass in der Präambel für das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Folgendes ausgesagt wird:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen. Von dem Willen beseelt als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“ […] Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk.“

Zu den Grundrechten wird in dem Artikel 3 Satz (3) folgendes ausgeführt:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Damit ist definiert, dass das Grundgesetz die Mutter aller Gesetze ist. Gesetze, die verfasst werden, müssen jeweils mit dem Grundgesetz abgeglichen werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat somit in seiner Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW) Ausgabe Juli 2019 in der Anlage 4.2/3 zur DIN 18040-2 die Rechtsnorm über die Bauordnung BauO NRW 2018 definiert, siehe hierzu auf Seite 67 der Anlage A. Dort wird zu dem Normansatz auf der Seite 68 unter Punkt 9 Folgendes ausgesagt:

„Zu Abschnitt 5.6 gilt: An Außen- und Fenstertüren, die einen unmittelbaren Zugang von einer Wohnung zu einem ihr zugeordneten Freisitz ermöglichen, sind unter Anschlägen oder Schwellen mit einer Höhe bis zu 2 cm zulässig. Die Abschnitte 4.3.3 und 5.3.1 bleiben unberührt.“

In den Abschnitten 4.3.3 und 5.3.1 werden die 0 cm Schwelle für den Bereich der Türen definiert. Es erfolgt einerseits eine Erleichterung für die Ausführung im Baugewerbe, die jedoch anderseits durch die Förderung im Wohnungsbau und einen Großteil der Baugenehmigungen der Städte, wieder zurückgenommen wird. Es ist festzuhalten, dass die 0 cm Schwelle vom Gesetzgeber und den Bauministerien gefordert werden.

Weiter ist erst definiert, dass eine Barrierefreiheit einzuhalten ist. Dabei folgt die VV TB dem Grundgesetz in Verbindung mit der Landesbauordnung.

Die VV TB verweist in ihrem Gesetzestext auf die DIN 18040-2, um diese zu zitieren und zu erläutern.

In der Verwaltungsvorschrift wird zwar auch die DIN 18531 erwähnt, jedoch nur in Verbindung mit Stoffen.

Ein Verweis auf das Regelwerk des ZvdH, den „Flachdachrichtlinien“ findet nicht statt.

Die DIN 18531 – Ausgabe 2017 – führt unter 6.7 An- und Abschlüsse Folgendes aus:

„Die Anschlüsse an aufgehenden Bauteilen sind:

  • Bei genutzten Dächern ≥ 0,15 m auszuführen … über Oberfläche Belag oder Kiesschüttung zu planen.

6.8 Türanschlüsse

Die Türanschlusshöhe der Abdichtung im Türbereich soll nach 6.7 mind. 0,15 m über der Oberfläche des Belages betragen. Dadurch wird verhindert, dass neben der üblichen Wasserbeanspruchung durch Schlagregen, auch bei Schneematschbildung, Wasserstau durch verstopfte Abläufe oder beim Vereisen Niederschlagswasser über die Türschwelle eindringt.

Eine Verringerung der Anschlusshöhe ist nur möglich, wenn im Belag unmittelbar vor der gesamten Türbreite durch Einbau einer Entwässerung die Wasserbelastung minimiert wird. Außerdem muss zu jeder Zeit ein einwandfreier Wasserablauf im Türbereich sichergestellt sein. Dazu kann im unmittelbaren Türbereich eine wannenbildende Entwässerungsrinne mit unmittelbarem Anschluss an die Entwässerung eingebaut werden. In solchen Fällen kann die Anschlusshöhe vom oberen Ende der Abdichtung bis zum Belag mind. 0,05 m betragen. Barrierefreie, niveaugleiche Übergänge oder Übergänge mit einer zulässigen Schwellenhöhe von ≤ 0,02 m sind abdichtungstechnische Sonderkonstruktionen. Sie erfordern eine auf den Einzelfall abgestimmte Ausführungsart. Für diese niveaugleichen Übergänge muss berücksichtigt werden, dass die Abdichtung allein die Funktion der Dichtigkeit am Türanschluss nicht sicherstellen kann. Durch planerische Vorgaben ist das Eindringen von Wasser und das Hinterlaufen der Abdichtung zu verhindern.“

Hier ist dem DIN-Ausschuss leider kein großer Wurf bezüglich der Abdichtung von Türen gelungen. Der Ausschuss hat sich an alle alten Normen und Fachregeln angelehnt und so die barrierefreien Übergänge, die inzwischen schon seit Jahrzehnten als Standard gebaut werden, nicht weiter betrachtet.

Komplett unverständlich ist, dass der DIN-Ausschuss die Türschwelle sogar noch mit  15 cm als Standard definiert. Dies entspricht definitiv nicht der Wirklichkeit, welche vor Ort gebaut wird. Die allgemein anerkannte Regel der Technik spiegelt die Regelwerke nicht wieder!

In meinem Büro haben wir im Wohnungsbau pro Jahr in der Qualitätssicherung oder Begutachtung ca. 2.000 bis 3.000 Türanschlüsse. Bedingt dadurch, dass wir für die größte Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Köln die Qualitätssicherung durchführen, kann ich aussagen, dass der übliche Anschluss im Türbereich auf der Terrasse, den Balkonen und Loggien 5 cm beträgt und dass ich in den letzten 30 Jahren maximal 10 bis 20 Türanschlüsse mit einer Höhe von 15 cm gesehen habe.

Die DIN 18531 spiegelt somit leider in diesem Bereich nicht die Wirklichkeit wieder.

Die DIN 18533 „Anforderung, Planungs- und Ausführungsgrundsätze für Bauwerksabdichtungen“ geht schon wesentlich präziser vor. Sie sagt unter 9.3 „Niveaugleiche Schwellen“ aus:

„Sind die unter 8.8.2.1 genannten Aufkantungshöhen im Einzelfall nicht herstellbar (z.B. barrierefreie Hauseingänge, Terrassentüren), sind besondere Maßnahmen gegen das Eindringen von Wasser oder das Hinterlaufen der Abdichtung einzuplanen. Es sind z.B. Türschwellen, Türpfosten und Rollladenführungsschienen von der Abdichtungsschicht zu hinterfahren oder an ihrer Außenoberfläche so zu gestalten, dass die Abdichtung z.B. mit Klemmprofilen wasserdicht angeschlossen werden kann (siehe Bild 27). Planerisch ist darauf zu achten, dass bei der Verwendung von werksseitigen Anschlussstreifen an Türen oder Schwellen die Verträglichkeit mit den Abdichtungsschichten und der Dichtheit des Anschlusses gewährleistet sind. Schwellenabschlüsse mit geringerer oder ohne Aufkantung sind zusätzlich, z.B. durch ausreichend große Vordächer, Fassadenrücksprünge und / oder unmittelbar entwässernden Rinnen mit Gitterrosten, vor starker Wassereinwirkung zu schützen. Das Oberflächengefälle darf nicht zur Tür hin gerichtet sein.“

Somit werden an dieser Stelle schon Aussagen getroffen, bei denen ein Planer einigermaßen Planungssicherheit hat.

Hiermit ist leider nicht der Standardfall definiert, welche die mindestens 5 cm Schwelle als Ausgangswert auslegt. Leider liegt auch hier die Standardlösung nicht mit einer Anschlusshöhe von mindestens 5cm vor.

Die Flachdachrichtlinie führt unter 4.4 „Anschlüsse an Türen“ Folgendes aus:

„(3) Barrierefreie Übergänge erfordern abdichtungstechnische Sonderlösungen, die zwischen Planer, Türhersteller und Ausführendem abzustimmen sind. Die Abdichtung allein kann die Dichtheit am Türanschluss nicht sicherstellen.

Deshalb sind zusätzliche Maßnahmen, z.B.

  • rinnenförmiger Entwässerungsrost oder eine vergleichbare Konstruktion, ggf. beheizbar, mit unmittelbarem Anschluss an die Entwässerung,
  • Gefälle der Wasser führenden Ebenen vom Übergang zur Fläche,
  • Schlagregen- und Spritzwasserschutz durch Überdachung,
  • Türrahmen mit Flanschkonstruktion,
  • Türen mit spezieller Abdichtungsfunktion,
  • zusätzliche Abdichtung im Innenraum mit gesonderter Entwässerung,

ggf. auch in Kombination erforderlich.“

Es werden ebenfalls – wie in der DIN 18533 – Lösungsmöglichkeiten für den Planer angeboten. Jedoch wird hier ebenfalls der Standardfall der 5 cm Schwelle nicht als Standard definiert. Dies gilt ebenfalls für die Barrierefreiheit.

Zusammenfassend gilt für alle 3 Regelwerke, die sich mit Abdichtungen beschäftigen, dass sie nicht in der Lage sind, den Standardfall in Deutschland zu definieren und Lösungsvorschläge anzubieten.

Weiter werden von Sachverständigen, die anscheinend Ihre privatrechtlichen Normen über das Grundgesetz stellen wollen immer wieder die Aussagen getroffen, dass bei 0 cm Schwellen Mängel vorliegen. Hier sollte der BGH einmal ein Grundsatzurteil sprechen. Es sollte zu den Türanschlüssen in den Regelwerken eine andere Regel gelten, nämlich dass 0 – 2,0 cm der Standard und 5 – 15 cm die Ausnahme sind!

Aus diesem Grund hat sich die Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung in Verbindung mit dem IFT in Rosenheim entschieden, eine Richtlinie für barrierefreie Türanschlüsse zu erstellen. Diese wird, leider Corona bedingt nicht mehr im Jahr 2020 veröffentlicht, sondern vermutlich erst im Jahr 2021.

Bei dieser Richtlinie, die in Verbindung mit den Fensterbauern erstellt wird, ist davon auszugehen, dass sie sich als allgemein anerkannte Regel der Technik durchsetzen wird, da die Gewerke für die Erstellung des Fensters, sowie für die Erstellung der Abdichtung eng zusammen arbeiten und technische Lösungen erarbeiten, welche auf die einzelnen Objekte angepasst werden müssen.

Darüber hinaus hat auch die Industrie hinsichtlich der barrierefreien 0-Schwellen inzwischen reagiert und sehr schöne Systeme entwickelt, bei denen davon auszugehen ist, dass auch die Fenster an sich in dem Bereich dauerhaft dicht und wartungsfrei sind.

Bei den momentan auf dem Markt vorhandenen bodengleichen Schwellenkonstruktionen mit absenkbaren Magnetdichtungen hat sich herausgestellt, dass der Wartungsaufwand sehr hoch ist und diese gemäß meiner technischen Einschätzung nicht bau- und nutzungspraktikabel verbaut werden können.

Hier muss der Bauherr eine Entscheidung treffen.

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Leitlinie für Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden

Asbest in Dachabdichtungsbahnen (Mauersperrbahn, Dachdichtungsbahn, Dachschweißbahnen)

Bei den Untersuchungen von Dachbahnen stellte sich leider heraus, dass auch in den Jahren 1970 bis anscheinend 2000 Asbestzement-haltige Stoffe im Bereich von Dachschweißbahnen und Dachdichtungsbahnen eingebaut wurden, so dass diese jetzt ein Problem bei der Entsorgung darstellen.

Bezüglich der Asbesterkundung hat der Bauherr inzwischen die Verpflichtung, Untersuchungen durchführen zu lassen, so dass bei jeder Sanierung eine Untersuchung des Dachschichtenpakets erfolgen muss.

An dieser Stelle sagt die Leitlinie für Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden Folgendes aus:

„Wer muss die Erkundung veranlassen?

Die Erkundung erfolgt durch den Veranlasser der baulichen Maßnahme. Veranlasser sind alle Personen, die andere Personen (Dritte) mit der Ausführung der baulichen Maßnah- men beauftragen. Dies beinhaltet auch unentgeltliche Tätigkeiten im Rahmen von Nach- barschaftshilfe. Veranlasser können somit Gebäudebesitzer, Bauherren aber auch Mieter sein. Wenn Privatpersonen eine bauliche Maßnahme selber durchführen (Heimwerken, do it yourself), sind sie ebenfalls Veranlasser im Sinne dieser Leitlinie. Wenn ein Mieter Auftraggeber und damit Veranlasser einer baulichen Maßnahme ist, empfiehlt sich die enge Abstimmung mit dem Gebäudeinhaber (die nach dem Mietrecht meist ohnehin erfolgen muss) auch in puncto Asbesterkundung.“

Bei Bauteilen, die nach dem 31.10.1993 eingebaut sind in Verbindung mit einer Karenzzeit von ca. 1 Jahr, kann davon ausgegangen werden, dass keine asbesthaltigen Stoffe mehr eingebaut wurden.

Bezüglich der Vorgehensweise verweist der Leitfaden auf folgendes Ablaufschema:

gez. Klaus Hafer

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Bezüglich der DGUV Vorschriften (siehe Zusammenfassung) habe ich die notwendigen Angaben herausgearbeitet.

Es ist festzuhalten, dass sich die DGUV Vorschrift natürlich nur an den Unternehmer richtet und nicht an den Eigentümer des Objektes.

Sicherlich ist es sinnvoll, dass Sicherungseinrichtungen vorzusehen sind, da sonst Mehrkosten bei den Wartungen entstehen. Siehe Anlage Auszüge.

DGUV Vorschriften Zusammenfassung

§ 1 Geltungsbereiche

  • Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.
  • Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch

• für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland  ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,

• soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,

                • für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und

                • für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen,         gegenüber ihren Bauhelfern.

§2 Begriffsbestimmungen

  • Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten abstürzen können. Eine Absturzkante ist definiert als

                • Kante zu einer mehr als 60° geneigten Fläche (z.B. einer Dachfläche),

                • Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche,

• Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 22,5 ° geneigten Fläche zu einer mehr als 60° geneigten Fläche,

• die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60° ist.

  • Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche von Personen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).
  • Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z.B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen ermöglichen sowie alle Wege oder Flächen, die für den Personen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabhängig davon, ob sich die Verkehrswege in Gebäuden oder im Freien befinden. Verkehrswege, die vom Unternehmer für Versicherte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitsplätze.

§8 Arbeitsplätze und Verkehrswege

  • Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend

• der Art der baulichen Anlage,

• den wechselnden Bauzuständen,

• den Witterungsverhältnissen und

• den jeweils auszuführenden Tätigkeiten ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen.

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege tragfähig sind. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf nicht begehbaren Bauteilen müssen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die ein Durchbrechen und Abstürzen von Personen verhindern. Bei der Verwendung von lastverteilenden Belägen oder Laufstegen müssen diese ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sein. Dabei müssen zusätzlich zu den Laufstegen und den lastverteilenden Belägen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die neben dem Durchbrechen das Abstürzen von Personen verhindern. Laufstege und lastverteilende Beläge müssen bei Bauarbeiten mindestens 0,50m breit sein und dürfen nur bis zu einer Neigung von 1:1,75 (etwa 30°) verwendet werden. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1 : 5 (etwa 11 °) sind.
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten Verkehrswege sicher begehbar oder befahrbar sind. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geneigte Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, nur dann als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg genutzt werden dürfen, nachdem Maßnahmen gegen Abrutschen getroffen worden sind. (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Arbeiten auf einer mehr als 45 ° geneigter Dachfläche besondere Arbeitsplätze geschaffen werden. Besondere Arbeitsplätze sind gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern, Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 0,50m Breite.
  • Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat.

§9 Absturz

  • Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m.
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Schutzvorrichtungen), vorhanden sind:
  1. unabhängig von der Absturzhöhe an

• Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

• Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;

  • bei mehr als 1,00m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an

• freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,

• Wandöffnungen und

• Verkehrswegen;

  • bei mehr als 2,00m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen
  • Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Schutzvorrichtungen nicht verwenden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sind.
  • Lassen sich keine Schutzvorrichtungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme verwendet werden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. Der weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte hat die geeigneten Anschlageinrichtungen im Einzelfall festzulegen. Die Versicherten müssen in der Verwendung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen unterwiesen werden.

Unter (4) im § 9 wird auf die Anschlagseinrichtung verwiesen. Diese muss vorhanden sein wenn der Mitarbeiter des Unternehmens sich Anschlagen muss.

  • Diese muss montiert sein oder montiert werden und somit auch vom Bauherrn bezahlt werden.

Wenn die Absturzkante deutlich erkennbar ist, kann auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn arbeiten im nicht Absturzgesicherten Bereich durchgeführt werden.

  • Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und die Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, dürfen der Unternehmer und die Versicherten auf die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Einzelfall nur dann verzichten, wenn:

• die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, DGUV Vorschrift 38 12 MUSTER-UVV

• der Unternehmer für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und • die Absturzkante für die Versicherten deutlich erkennbar ist.

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Zusammenfassung aus „Abdichtung im Verbund – AIV“ ZDB-Merkblatt August 2019,

Ersatz für Ausgabe August 2012

  1. Das Merkblatt gilt für den Neubau sowie für Bestand und auch in der Denkmalpflege, sofern die Verfahren angewandt werden können.
  2. Es gelten die Wassereinwirkungsklassen gem. DIN 18534.
  3. Die Anwendungsbeispiele in der Tabelle 1 sind hierbei lediglich als Beispiele zu verstehen, dies noch einmal zur Verdeutlichung, da ja sehr häufig durch Sachverständige dies als „gottgegeben“ angenommen wird.
  4. Eindeutig wird auch hier noch einmal beschrieben, dass der Planer die Nutzung mit dem Bauherrn abzustimmen hat.

Im Bereich der Untergründe wird dann mit dem Hilfsverb „sollten“ Folgendes empfohlen:

„ • bei bodengleichen Duschflächen in häuslichen Bädern oder Hotelbädern keine gipshaltigen Baustoffe im Bodenbereich Verwendung finden; die Bodenflächen in Räumen mit bodengleichen Duschen sind in der Regel W2-I zuzuordnen; …“

Hier wird als erstes definiert, dass diese Aussagen nur für die Bodenbereiche gelten und nicht für die Anschlüsse im Wandbereich, siehe hier auch im Merkblatt. „Der Bundesverband der Gipsindustrie e.V. MERKBLATT 5; Bäder, Feucht- und Nassräume

im Holz- und Trockenbau

  • Innenraumabdichtung nach DIN 18534
  • Unter Punkt 2 werden dann die AIV-F betrachtet sowie noch andere Abdichtungsformen, auf die nicht weiter eingegangen wird, da sich hier die Frage stellt, ob diese Abdichtungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Insbesondere sollten auf die AIV-B verzichtet werden, da gem. meiner Erfahrung mit diesen Bahnen keine dauerhafte Abdichtung hergestellt werden kann.

  • Unter 3 werden dann Untergründe beschrieben, hier ebenfalls nur als Empfehlung. Es wird dann auch ausgeführt: „Feuchtigkeitsempfindliche Untergründe, wie calciumsulfatgebundene Estriche oder Fertigteilestriche aus Gipsplatten bzw. Gipsfaserplatten, sind für die Konstruktionen, bei denen ein Bodenablauf vorgesehen ist, wie auch Holz- und Holzwerkstoffe, als Untergründe für diese Art der Abdichtungen, nicht geeignet.“

    Hier bezieht sich das Merkblatt wiederum nur auf die Böden, nicht auf die Wände, wobei hier die Ausführung bezüglich der Holz- und Holzwerkstoffplatten nur bedingt heranzuziehen ist, da es ja immer mehr nachhaltige Holzhäuser gibt, bei denen natürlich eine Abdichtung aufgebracht werden muss. Hier gilt aus Sicherheitsgründen gem. meiner technischen Einschätzung aber mind. eine 2-lagige Abdichtung in Anlehnung an die alte DIN 18195 oder auch nach der DIN 18534, die ja vom Planer fordert, eine Lösung aufzuzeigen und mit dem Bauherrn zu vereinbaren.

  • Wie in der Norm wird auch hier beschrieben, dass der Abdichtungsanschluss, wenn nur die Böden abgedichtet werden, 5 cm hochgeführt werden muss.

    Weiter wird hier beschrieben, dass die Abdichtungsschicht mind. 20 cm über der Wasserentnahmestelle bzw. über die Höhe der zu erwartenden Spritzwasserbereiche hochzuführen ist mit dem Verweis auf die DIN. Das heißt, dass natürlich im Bereich einer Dusche die Wasserentnahmestelle – hier der Duschkopf – sich im oberen Bereich befindet. Weiter wird dann auch hier definiert, dass die Anschlüsse natürlich im Duschtassenbereich mind. 20 cm hochgezogen werden müssen, da hier mit Spritzwasser zu rechnen ist.

    Entgegen dem Merkblatt empfehle ich, auf jeden Fall immer eine Nassschichtdickenkontrolle durchzuführen und zu dokumentieren und nicht erst bei der Klasse B3-I.

    Weiter empfehle ich, auf jeden Fall immer zwischen den Estrichen und den aufgehenden Wänden elastische Fugendichtbänder zu verwenden, es sei denn, dass der Estrich so früh eingebracht wurde, dass hier nicht mehr mit Bewegungen oder Zwängungen zu rechnen ist.

  • Es sollte alle Durchdringungen jeweils mit Dichtflansch oder Dichtmanschetten an die Abdichtung angeschlossen werden, auch wenn dies nicht vom ZDB-Merkblatt oder von der Norm vorgegeben wird.

  • Zu dem Gefälle sagt das ZDB-Merkblatt aus, dass dieses vom Türbereich weg hin zum Ablauf geführt werden soll. Weiter sollten die Duschflächen nicht direkt neben den Zugängen und Türen liegen. Falls dies doch der Fall ist, müssen auf jeden Fall Maßnahmen getroffen werden, wie z. B. Schwellen > 1 cm in Form von Schrägflächen, Schwellen oder Winkeln zu planen und auch auszuführen. Weiter sollte dann in diesem Bereich nicht auf Duschtrennwände verzichtet werden.

    Für den Bereich von Badewannen und Duschwänden wird Folgendes ausgeführt:

    „• Anschließen des Wannenrandes an die Abdichtungsschicht, z. B. mit Wannenranddichtbändern
       oder Zargen, bzw.
    • Fortführen der Abdichtungsschicht ohne Fliesenbelag unter und hinter der Wanne. Bei
      feuchtigkeitsempfindlichen Untergründen kann eine Abdichtung unter den Wannen erforderlich
      werden, um Schäden durch Kondensatbildung zu vermeiden.“
     

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Bei dem EPS handelt es sich um ein polymerisiertes Styrol, dem als Treibmittel Pentan und andere Aditivi beigemischt werden. Die Durchmesser des Granulates betragen zwischen 0,3 bis 2,8 mm.

Bei der Herstellung wird der Rohstoff des EPS mit Wasserdampf vorgeschäumt und die Perlen blähen auf. Hierbei verdampft das Treibmittel Pentan und es gibt eine Volumenvergrößerung.

Anschließend soll beim Abkühlen der Partikeln das vorhandene Treibmittel und der Wasserdampf ausdiffundieren. Wenn dies nicht ausreichend erfolgt, verbleiben noch Reste, z.B. das Pentan, im Bereich der Platte und dies diffundiert erst zu einem späteren Zeitpunkt aus.

Wird nun das Material zu schnell verarbeitet und anschließend nicht genügend abgelagert, kann es passieren, dass beim Verlegen der Platten, bei der anschließend zur Regensicherung direkt eine Kaltselbstklebende Bahn verlegt wird, unter der Hitzeeinwirkung und Ablagerung das Pentan Gas weiter ausdiffundiert und eine Schicht unterhalb der Kaltselbstklebende Abdichtungsbahn bildet.

Wenn zu einem späteren Zeitpunkt mit einer offenen Flamme eine Schweißbahn aufgebracht wird, können im Bereich der Anschlüsse, die zu dem Zeitpunkt meistens noch nicht hundertprozentig dicht sind,  Treibmitteln ausdringen und es kommt zu einer Verpuffung, bei der sich das Gas knallartig entzündet.

Es liegt somit kein Mangel im Bereich der Schweißbahnen oder eines eventuellen PU-Klebers vor, sondern der Mangel liegt im Bereich der nicht normgerechten Herstellung der EPS- Dämmplatten vor.

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2 Normative Verweisungen

PG-ÜBB, Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Übergänge von Bauwerks­abdichtungen auf Bauteile aus Beton mit hohem Wasser­eindring­widerstand 3)

3) Zu beziehen bei: DIBt Deutsches Institut für Bautechnik, Kolonnenstr. 30 B, 10829 Berlin

Die PG-ÜBB wurden ersetztet durch die PG-FBB.

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u. a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich PG-FBB

Teil 1 Abdichtungen für Arbeitsfugen, Sollrissquerschnitte, Übergänge und Anschlüsse

September 2017

Die Stoffe mit den Prüfzeugnissen werden unter dem kostenlosen Link

https://www.abp-fugenabdichtungen.de/abp.htm

veröffentlicht.

Somit ist festzuhalten das Stoffe für streifenförmige Abdichtungen in der DIN 18533 enthalten sind und es hierzu auch Prüfgrundsätze gibt.

In der Prüfnorm wird folgendes ausgesagt:

1 Vorbemerkung

In der im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichts­behörden der Länder vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, veröffentlichten Muster-Verwaltungs­vorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist in Abschnitt C 3 unter der laufenden Nummer C 3.30 das Bauprodukt „Abdichtung für Arbeitsfugen und Sollriss­querschnitte in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand sowie für Übergänge auf wasserdichte Bauteile, die nicht den C 2.10.2 und C 2.10.3 in Abschnitt C 2 zugeordnet werden können“ und in Abschnitt C 4 unter der laufenden Nummer C 4.14 „Bauarten zur Abdichtung erdberührter Bauteile gegen drückendes Wasser und im Übergang auf wasser­undurch­lässige Bauteile“ aufgeführt. Für das Bauprodukt wie auch die Bauart wird als Verwendbarkeits­nachweis ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) gefordert. Das abP ist von Prüfstellen zu erteilen, die für diese Aufgabe von der obersten Bauaufsichts­behörde des Sitzlandes dieser Stelle anerkannt wurden.

Die vorliegenden Prüfgrundsätze sind Grundlage für die Prüfung, Bewertung und Erteilung dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse. Sie wurden in dem Arbeitskreis „Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Fugen­abdichtungen in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindring­widerstand“ der anerkannten Prüfstellen (Obfrau Dr.-Ing. Ute Hornig, MFPA Leipzig) unter Mitwirkung von Mitgliedern des Unter­ausschusses des DAfStb „Wasserundurchlässige Betonbauteile“ unter den nachfolgend genannten, bauaufsichtlich für diese Produktgruppe anerkannten Prüfstellen und mit dem DIBt abgestimmt:

  • MPA BAU, TU München
  • MPA Nordrhein-Westfalen, Dortmund
  • MPA für das Bauwesen, Braunschweig
  • KIT MPA Karlsruhe
  • MFPA Leipzig.

Durch die so festgelegten Prüfungs­grundsätze ist davon auszugehen, dass es sich entgegen der Meinung eines einzelnen Sachverständigen bei den streifen­förmigen Abdichtungen um den Stand der Technik und um die allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt. Diese Abdichtungen können gemäß meiner technischen Einschätzung auch auf Bauteile übertragen werden, bei denen kein hydrostatischer Druck ausgeübt wird. Dies trifft zum Beispiel auf Anschlüsse von Fertigteilbalkonen an Fensterprofilen oder Wänden zu.

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Seit Neuestem hat die Fa. ABS erneut auf das Produkt – ABS-Lock On Top Max – verwiesen. Das System wird mit einer Montage­vorgabe gem. abZ (Z-72.2-4) beworben und soll wie in der Zulassung beschrieben eingebaut werden.

Vorab der Hinweis, dass es sich bei der DIN 18531-1 um die allgemein anerkannte Regel der Technik handelt. Hier wird unter 4.3 Lastabtragung folgendes ausgesagt:

„… die Abdichtungsschicht darf nicht zur lastabtragenden Befestigung von Solaranlagen oder Anschlagpunkte für Absturz­sicherungen genutzt werden“.

Dies wird von der Firma ABS nicht berücksichtigt. Weiter wird dies auch vom Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin nicht betrachtet.

Auf Nachfrage beim Deutschen Institut für Bautechnik in Berlin wurde mir folgender Versuchsaufbau beschrieben:

„Der Fallversuch wurde auf der zweilagigen, vollflächig auf Holz verklebten Bitumen­dachbahn durchgeführt …“

Dieser Dachaufbau hat nichts mit einem Standardaufbau zu tun, der üblicherweise gem. DIN 18531 aufgebracht wird. In der Zulassung wird weiter unter 3.1.2 Anschlag­einrichtungen beschrieben:

„… – Die Wärmedämmung weist eine ausreichende Druckfestigkeit für die Begehbarkeit des Daches auf.“

Hier wird keine Konkretisierung vorgenommen. Außerdem ist bei einem üblichen Dachaufbau, bei dem eine kalt-selbstklebende Bahn auf einer Wärmedämmung aufgebracht wird, keine Last angegeben. Die Hersteller lassen max. eine Last von 360 kg pro Quadratmeter = 3,6 kN/m2 zu, mehr nicht. Inwieweit dies ausreichend ist, wird nicht untersucht.

Weiterhin wird vorher ausgeführt:

„Alle Schichten des Dachaufbaus sind vollflächig miteinander zu verkleben, um die Lastweiterleitung in die tragende Konstruktion dauerhaft zu gewährleisten.“

Wenn eine hundertprozentige Verklebung unter Baustellen­bedingungen möglich wäre, würden die allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht beschreiben, dass dies nicht möglich ist. Weiterhin werden auch Fehlstellen zugelassen.

Weiter wird ausgeführt:

„Die Tragfähigkeit der Anschlags­einrichtung und die Lastweiterleitung in dem Dachaufbau ist für den Anwendungsfall nachgewiesen.“

Der Nachweis ist gem. E-Mail des DIBt gerade nicht erbracht, da gem. Beschreibung ein vollflächig verklebter Aufbau auf einer Holzplatte durchgeführt und geprüft wurde.

Wenn ein Dachdecker­betrieb eine vollflächige Verklebung auf einer Holzplatte durchführen würde, hielte er die allgemeinen anerkannten Regeln der Technik, hier die DIN 18531, in Verbindung mit der Flachdach­richtlinie nicht ein. Diese beschreiben, dass auf Holzwerk­stoff­platten oder Schalungen eine Abdichtung überhaupt nicht vollflächig verklebt werden darf, damit Spannungen aus dem Untergrund keine Beschädigung an der Abdichtungsbahn verursachen.

Somit ist festzuhalten, dass ein Produkt vertrieben wird, das nicht geeignet ist, eine Absturzsicherung herzustellen. Ich persönlich kann den ausführenden Betrieb nur davor warnen, dieses Produkt einzubauen. Es wird sicherlich in einem Schadensfall durch Sachverständige nachgewiesen, dass keine ordnungsgemäße Ausführung durch den Montagebetrieb erfolgt ist, wie z. B.:

  • vollflächige Verklebung der Dampfsperre zum Untergrund
  • vollflächige Verklebung der Wärmedämmung zur Dampfsperre
  • vollflächige Verklebung der Wärmedämmung untereinander
  • vollflächige Verklebung der ersten Abdichtungslage
  • vollflächige Verklebung der zweiten Abdichtungslage
  • vollflächige Verklebung der Streifenabdichtung gem. Zulassung

Sollte ein Dachdeckerbetrieb der Meinung sein, dass dies ausführbar sei, möge er sich bitte bei mir melden, damit wir eine Überprüfung durchführen können.

Als weiteres System will die Fa. Zonntjens aus den Niederlanden das Sekuranten System BiboBlock auf dem deutschen Markt vertreiben.

Hier hat die Fa. Zontjens gemäß Ihrer Aussage mit einer Einzelzulassung in München ein System montiert. Die Fa. Zonntjens verweist auf eine Prüfung eines britischen Prüflabor SATRA reference SPC0255143/171.

Bei dieser Prüfung wird genauso wie in Deutschland eine Folie (Kunststoff- und Elastomerbahn) auf eine Holzplatte geklebt. Anscheinend haben sich die Prüflabore auf diese unsinnige Prüfnorm verständigt!

Hier trifft noch verschärfend hinzu, dass wir unterschiedliche Versagensformen von Folien kennen, die abhängig sind von der Lage des Objektes und der Umwelt­belastung sowie der Nutzung der Dachabdichtung. Somit gibt es hier Lebens­erwartungen von Folien von 15 bis 30 Jahren.

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