Leitlinie für Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden

Asbest in Dachabdichtungsbahnen (Mauersperrbahn, Dachdichtungsbahn, Dachschweißbahnen)

Bei den Untersuchungen von Dachbahnen stellte sich leider heraus, dass auch in den Jahren 1970 bis anscheinend 2000 Asbestzement-haltige Stoffe im Bereich von Dachschweißbahnen und Dachdichtungsbahnen eingebaut wurden, so dass diese jetzt ein Problem bei der Entsorgung darstellen.

Bezüglich der Asbesterkundung hat der Bauherr inzwischen die Verpflichtung, Untersuchungen durchführen zu lassen, so dass bei jeder Sanierung eine Untersuchung des Dachschichtenpakets erfolgen muss.

An dieser Stelle sagt die Leitlinie für Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden Folgendes aus:

„Wer muss die Erkundung veranlassen?

Die Erkundung erfolgt durch den Veranlasser der baulichen Maßnahme. Veranlasser sind alle Personen, die andere Personen (Dritte) mit der Ausführung der baulichen Maßnah- men beauftragen. Dies beinhaltet auch unentgeltliche Tätigkeiten im Rahmen von Nach- barschaftshilfe. Veranlasser können somit Gebäudebesitzer, Bauherren aber auch Mieter sein. Wenn Privatpersonen eine bauliche Maßnahme selber durchführen (Heimwerken, do it yourself), sind sie ebenfalls Veranlasser im Sinne dieser Leitlinie. Wenn ein Mieter Auftraggeber und damit Veranlasser einer baulichen Maßnahme ist, empfiehlt sich die enge Abstimmung mit dem Gebäudeinhaber (die nach dem Mietrecht meist ohnehin erfolgen muss) auch in puncto Asbesterkundung.“

Bei Bauteilen, die nach dem 31.10.1993 eingebaut sind in Verbindung mit einer Karenzzeit von ca. 1 Jahr, kann davon ausgegangen werden, dass keine asbesthaltigen Stoffe mehr eingebaut wurden.

Bezüglich der Vorgehensweise verweist der Leitfaden auf folgendes Ablaufschema:

gez. Klaus Hafer

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Bezüglich der DGUV Vorschriften (siehe Zusammenfassung) habe ich die notwendigen Angaben herausgearbeitet.

Es ist festzuhalten, dass sich die DGUV Vorschrift natürlich nur an den Unternehmer richtet und nicht an den Eigentümer des Objektes.

Sicherlich ist es sinnvoll, dass Sicherungseinrichtungen vorzusehen sind, da sonst Mehrkosten bei den Wartungen entstehen. Siehe Anlage Auszüge.

DGUV Vorschriften Zusammenfassung

§ 1 Geltungsbereiche

  • Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.
  • Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch

• für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland  ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,

• soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,

                • für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und

                • für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen,         gegenüber ihren Bauhelfern.

§2 Begriffsbestimmungen

  • Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten abstürzen können. Eine Absturzkante ist definiert als

                • Kante zu einer mehr als 60° geneigten Fläche (z.B. einer Dachfläche),

                • Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche,

• Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 22,5 ° geneigten Fläche zu einer mehr als 60° geneigten Fläche,

• die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60° ist.

  • Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche von Personen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).
  • Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z.B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen ermöglichen sowie alle Wege oder Flächen, die für den Personen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabhängig davon, ob sich die Verkehrswege in Gebäuden oder im Freien befinden. Verkehrswege, die vom Unternehmer für Versicherte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitsplätze.

§8 Arbeitsplätze und Verkehrswege

  • Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend

• der Art der baulichen Anlage,

• den wechselnden Bauzuständen,

• den Witterungsverhältnissen und

• den jeweils auszuführenden Tätigkeiten ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen.

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege tragfähig sind. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf nicht begehbaren Bauteilen müssen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die ein Durchbrechen und Abstürzen von Personen verhindern. Bei der Verwendung von lastverteilenden Belägen oder Laufstegen müssen diese ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sein. Dabei müssen zusätzlich zu den Laufstegen und den lastverteilenden Belägen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die neben dem Durchbrechen das Abstürzen von Personen verhindern. Laufstege und lastverteilende Beläge müssen bei Bauarbeiten mindestens 0,50m breit sein und dürfen nur bis zu einer Neigung von 1:1,75 (etwa 30°) verwendet werden. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1 : 5 (etwa 11 °) sind.
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten Verkehrswege sicher begehbar oder befahrbar sind. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geneigte Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, nur dann als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg genutzt werden dürfen, nachdem Maßnahmen gegen Abrutschen getroffen worden sind. (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Arbeiten auf einer mehr als 45 ° geneigter Dachfläche besondere Arbeitsplätze geschaffen werden. Besondere Arbeitsplätze sind gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern, Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 0,50m Breite.
  • Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat.

§9 Absturz

  • Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m.
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Schutzvorrichtungen), vorhanden sind:
  1. unabhängig von der Absturzhöhe an

• Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

• Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;

  • bei mehr als 1,00m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an

• freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,

• Wandöffnungen und

• Verkehrswegen;

  • bei mehr als 2,00m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen
  • Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Schutzvorrichtungen nicht verwenden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sind.
  • Lassen sich keine Schutzvorrichtungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme verwendet werden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. Der weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte hat die geeigneten Anschlageinrichtungen im Einzelfall festzulegen. Die Versicherten müssen in der Verwendung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen unterwiesen werden.

Unter (4) im § 9 wird auf die Anschlagseinrichtung verwiesen. Diese muss vorhanden sein wenn der Mitarbeiter des Unternehmens sich Anschlagen muss.

  • Diese muss montiert sein oder montiert werden und somit auch vom Bauherrn bezahlt werden.

Wenn die Absturzkante deutlich erkennbar ist, kann auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn arbeiten im nicht Absturzgesicherten Bereich durchgeführt werden.

  • Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und die Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, dürfen der Unternehmer und die Versicherten auf die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Einzelfall nur dann verzichten, wenn:

• die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, DGUV Vorschrift 38 12 MUSTER-UVV

• der Unternehmer für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und • die Absturzkante für die Versicherten deutlich erkennbar ist.

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