Bei der anerkannten Regel der Technik handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der mehrdeutig ausgelegt werden kann und für den konkreten Anwendungsfall zu interpretieren ist. Die Definition der anerkannten Regel der Technik lautet wie folgt:

  • eine Regel, die in der Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt ist,
  • die in der Praxis bei demnach neusten Erkenntnisstand vorgebildeten Technikern bekannt ist,
  • und die sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrung überwiegend als technisch geeignet und bewährt durchgesetzt hat.

Die anerkannte Regel der Technik unterscheidet sich vom Stand der Technik. Der Stand der Technik definiert sich wie folgt:

  • Verlagert den technischen Maßstab an die Front des technischen Fortschrittes.

Der Stand von Wissenschaft und Technik definiert sich wie folgt:

  • Er geht über den Stand der Technik hinaus, in dem er auch die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse umfasst.

Wie wird dies nun im Vertragsrecht durch den Richter beurteilt? Hierzu ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung, die allgemein anerkannte Regel der Technik als Mindeststandard eingehalten werden muss und somit eine nicht einhaltende allgemein anerkannten Regel der Technik (aRdT) einen Mangel darstellt. Es sei denn eine Abweichung von der aRdT wurde vereinbart und es wurde mehr als die aRdT vereinbart oder die Gebrauchstauglichkeit ist trotzdem gegeben, wobei der Nachweis durch den Auftragnehmer zu führen ist. Diese Forderung kommt aus dem Werksvertragsrecht nach §633 BGB in Verbindung mit der juristischen Auslegung. Es ist auf jeden Fall immer zu empfehlen, dass die Leistung genau beschrieben wird, so dass erst gar kein Streit bezüglich der allgemein anerkannten Regel der Technik zum Tragen kommt.

Der § 633 sagt folgendes aus:

Mangelfrei ist ein Werk, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Wenn keine Vereinbarung getroffen wurde, ist das Werk frei von Sachmängeln,

  • wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
  • für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.

Ähnliches sagt der § 13 VOB aus:

Die Leistung ist zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, so ist die Leistung zur Zeit der Abnahme frei von Sachmängeln,

1.       wenn sich die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst

2.       für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Auftragnehmer nach der Art der Leistung erwarten kann.

Aus dem Vertragsrecht (Werkvertrag) nach BGB ist in der Bauverordnung der einzelnen Länder über die MBauO folgendes vereinbart:

§ 3 MBauO

Leben, Gesundheit, Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlage […],

§ 16 MBauO

Eignung zur Sicherstellung der dauerhaften Gebrauchstauglichkeit einer baulichen Anlage

Regelung:

  • es gelten die eingeführten technischen Baubestimmungen ETB der MVV-TW (konkrete Regelungen)
  • bedingte Forderung nach den anerkannten Regeln der Technik
  • Abweichungen vom ETB / aRdT Verwendbarkeitsnachweise abZ, abP, ZiE Nachweise der Gleichwertigkeit mit den aRdT.

Hierbei ist jedoch Vorsicht walten zu lassen, da es häufiger Rechtsprechungen gibt, dass es sich hierbei um Nachweise handelt, die behördlich gefordert werden und im privaten Baurecht nicht automatisch vereinbart werden. Als Techniker ist dies nicht nachzuvollziehen. Diese Rechtsauffassung machen sich viele Rechtsanwälte zu Eigen, um gegenüber dem Sachverständigen auszuführen, dass er, der Rechtsanwalt, die aRdT kennt und beurteilt und der Sachverständige falsch liege, wenn er ein abP, abZ usw. heranzieht.

Es gibt somit Regelungsebenen im Bauwesen, die sich wie folgt darstellen:

  • Bauaufsichtliche Regelungen
  • Normative Regelungen
  • Regelungen anderer Institutionen

Hierbei handelt es sich um folgende Leistungen:

Bauaufsichtliche Regelungen:

  • Bauordnung der Länder
  • gesetzlich geregelte Mindestanforderung an bauliche Anlagen, Bauprodukte und Bauarten. Die beiden oberen Forderungen sind immer einzuhalten.

Konkrete Regelungen:

  • eingeführte technische Baubestimmungen MVV-TB, wobei hier Abweichungen durch abZ, abP, ZiE erfolgen können, wenn diese vereinbart sind.

Bei einer Abweichung ist der Nachweis der Gleichwertigkeit erzielt, wenn durch ein abZ, abP oder ZiE nachgewiesen wurde. Der Sachverständige beurteilt hier mit Sachverstand, ob eine Regelung der öffentlichen Hand,  Bundes- und Landesregierung auch für den privatrechtlichen Bereich technisch angewendet werden kann.

Normative Regelungen:

  • Produktnorm DIN ENKonstruktions-Bemessungsnorm DIN EN oder DIN
  • Die oben genannten DIN oder DIN EN werden vom Zen/DIN Deutsches Institut für Normung und EV erstellt. Unter den Planungsgrenzen nach
  • DIN 820-1 Normungsarbeiten – Grundsätze:
  • DIN Normen sollten sich als anerkannte Regel der Technik etablieren (wobei hier schon wieder der undefinierte Rechtsbegriff benannt wird.)
  • DIN Normen bilden einen Maßstab für einwandfreies technisches Verhalten. Dieser Maßstab ist auch im Rahmen der Rechtsordnung von Bedeutung.
  • Anwendungspflicht kann sich aufgrund von Rechtsvorschriften oder vertraglichen Vereinbarungen ergeben. Wobei hier eindeutig festzuhalten ist, dass

1.       DIN Normen keine Gesetze oder Vorschriften sind. Diese sind rein privat-rechtliche technische Regelungen mit Empfehlungscharakter. Ihre Anwendung ist grundsätzlich freiwillig.

2.       DIN Normen entfalten ihre Verbindungswirkung erst durch eine Vereinbarung im Bauvertrag oder eine öffentlich rechtliche Inbezugnahme (baurechtlich eingeführt).

3.       DIN Normen sind nicht aus sich heraus aRdT. Sie haben aber den Anspruch, dass sie sich als solche einführen, dafür gelten bestimmte Voraussetzungen für ihr Zustandekommen nach DIN 820-X.

4.       Gilt eine DIN Norm als aRdT, dann ist sie nach privatem Vertragsrecht (BGB, VOB/E) und gegebenenfalls auch nach Baurecht auch ohne Vereinbarung einzuhalten. Hier wird auf die baurechtlich eingeführten Normen  angespielt.

Bei mehreren Qualitätsstufen in einer DIN-Norm gilt nur die Mindestanforderung als die allgemeine Regel der Technik. Höhere Qualitätsstufen können vereinbart werden. Aus diesem Grund gibt es z.B. auch keine Qualifizierungen von Dachaufbauten, wie z.B. einlagige Kunststoffabdichtungsbahnen oder Verbundabdichtungen auf Betondecken. Hierzu verweise ich auf meinen Vortrag Aachener Bausachverständigen Tage 2023.

Die Regelung anderer Institutionen, wie z.B. für die mit Abdichtungen beschäftigten Verbände, wie:

  • die Deutsche Bau-Industrie,
  • der VDD (VDD und DOD) und der ZVDH,
  • ZDB,
  • WTA,
  • DBV,
  • DAfStb,

geben Richtlinien und Merkblätter heraus, die einen Empfehlungscharakter haben und die  Interessenlage der Institution und deren Mitglieder wiederspiegeln. Hierbei ist  relativ klar, welche Interessenlagen diese vertreten, was beim DIN leider nicht der Fall ist, da aus datenschutzrechtlichen Gründen der DIN der Meinung ist, dass die Mitglieder, die im Normausschuss zu vertreten sind, nicht zu benennen seien. Es ist festzuhalten, dass die Mitglieder benannt werden müssen. Somit sind natürlich Interessenvertreter, auch der einzelnen Verbände, die diese Merkblätter herausgeben im DIN-Ausschuss vertreten, wie z.B. bei den Abdichtungsnormen Vertreter der Sachverständigenorganisationen der Abdichtungsverbände ZVDH, sowie der Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung der deutschen Bauindustrie, Vertreter der Industrie über ihre einzelnen Verbände. Die Industrievertreter haben oft die Mehrheit in den Ausschüssen.

Die Aufstellung der Merkblätter erfolgt nach den internen Grundsätzen der Institutionen. Sie können grundsätzlich nicht den Anspruch haben, als allgemein anerkannte Regel der Technik zu gelten. Sie können dies aber in Teilen sein, siehe hier Diskussion bezüglich der Flachdachrichtlinie und der DIN 18531 in den letzten 5 Jahren.

Sie sollten den anerkannten Regeln (der Norm) nicht wiedersprechen, können diese ergänzen und konkretisieren und sollten auch auf geltende Normen Bezug nehmen. Dies ist leider nicht immer der Fall, siehe Flachdachrichtlinie DIN 18531 im Geltungszeitraum 2017 bis 2023. Sie können im Sinne des Stand der Technik auch über die allgemein anerkannte Regel hinausgehen und somit eine Weiterentwicklung wiederspiegeln.

DIN Aufgaben in Normungsarbeiten

Eine DIN-Norm sollte so beschaffen sein, dass sie dem Auftragnehmer eine möglichst große Sicherheit gibt, ein mangelfreies Werk zu planen, zu erstellen und zu übergeben, wobei hierauf kein Rechtsanspruch durch den Planer gegenüber der DIN erfolgt, wenn er die DIN anwendet. Hier muss z.B. darauf hingewiesen werden, dass, wenn man z.B. ein Umkehrdach mit einer Kunststoff-Abdichtungsbahn lose verlegt / ausführt, der Planer sicherlich durch ein Sachverständigengerichtsgutachten zu hören bekommt, dass dies nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspräche und hier eine mangelhafte Planung vorliegt. Er kann sich nicht auf die DIN beziehen, welche dies zulässt. Hierbei kann sich der Planer gemäß meiner technischen Überzeugung nicht darauf zurückziehen, dass der Grundsatz gilt „wer nach einer Norm handelt, kann zum Beweis des Gegenteils, für sich in Anspruch nehmen, nach den anerkannten Regeln der Technik gehandelt und damit ein mangelfreies Werk erbracht zu haben“.

Ein Planer muss schon eine technische Beurteilung inklusive einer Risikoabwägung vornehmen und dies mit dem Bauherrn vereinbaren.