Leitlinie für Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden

Leitlinie für Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden

Asbest in Dachabdichtungsbahnen (Mauersperrbahn, Dachdichtungsbahn, Dachschweißbahnen)

Bei den Untersuchungen von Dachbahnen stellte sich leider heraus, dass auch in den Jahren 1970 bis anscheinend 2000 Asbestzement-haltige Stoffe im Bereich von Dachschweißbahnen und Dachdichtungsbahnen eingebaut wurden, so dass diese jetzt ein Problem bei der Entsorgung darstellen.

Bezüglich der Asbesterkundung hat der Bauherr inzwischen die Verpflichtung, Untersuchungen durchführen zu lassen, so dass bei jeder Sanierung eine Untersuchung des Dachschichtenpakets erfolgen muss.

An dieser Stelle sagt die Leitlinie für Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden Folgendes aus:

„Wer muss die Erkundung veranlassen?

Die Erkundung erfolgt durch den Veranlasser der baulichen Maßnahme. Veranlasser sind alle Personen, die andere Personen (Dritte) mit der Ausführung der baulichen Maßnah- men beauftragen. Dies beinhaltet auch unentgeltliche Tätigkeiten im Rahmen von Nach- barschaftshilfe. Veranlasser können somit Gebäudebesitzer, Bauherren aber auch Mieter sein. Wenn Privatpersonen eine bauliche Maßnahme selber durchführen (Heimwerken, do it yourself), sind sie ebenfalls Veranlasser im Sinne dieser Leitlinie. Wenn ein Mieter Auftraggeber und damit Veranlasser einer baulichen Maßnahme ist, empfiehlt sich die enge Abstimmung mit dem Gebäudeinhaber (die nach dem Mietrecht meist ohnehin erfolgen muss) auch in puncto Asbesterkundung.“

Bei Bauteilen, die nach dem 31.10.1993 eingebaut sind in Verbindung mit einer Karenzzeit von ca. 1 Jahr, kann davon ausgegangen werden, dass keine asbesthaltigen Stoffe mehr eingebaut wurden.

Bezüglich der Vorgehensweise verweist der Leitfaden auf folgendes Ablaufschema:

gez. Klaus Hafer

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