Fragestellung:

  1. In welcher Norm oder Richtlinie und an welcher Stelle ist festgelegt, dass als Dachterrasse genutzte Flachdachfläche ohne Gefälle zu den Einläufen geplant und ausgeführt werden dürfen und welche Anwendungsklasse sind diese Flächen anzuordnen?
  2. In welcher Norm oder Richtlinie und an welcher Stelle ist festgelegt, dass als ungenutzte, nur zu Wartungs­zwecken zu begehende Flachdachflächen ohne Gefälle zu den Einläufen geplant und ausgeführt werden dürfen und welcher Anwendungs­klasse sind diese Flächen zuzuordnen?

Bezüglich der Begriffsdefinition gilt die DIN 18195 Ausgabe Juli 2017 Abdichtung von Bauwerken Begriffe.

In dieser Norm wird als erstes auf die DIN 18531 (alle Teile) verwiesen, Abdichtung von Dächern, sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen.

Das Dach wird dann unter 3.2.8 wie folgt definiert:

Oberer luftseitiger Abschluss eines Bauwerks oder Bauwerksteiles.

Weiter wird unter 3.3.1 definiert:

Dachterrasse – Zum Aufenthalt von Personen nutzbare Dachflächen über einem genutzten Raum.

Bezüglich des Verweises auf die DIN 18531 ist festzuhalten, dass in der DIN 18531-1 folgendes ausgesagt wird:

Abdichtung von Dächern, sowie von Balkonen, Loggien und Laubengängen Teil 1: Nicht genutzte und genutzte Dächer Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze.

Es wird unter 1. Anwendungsbereiche folgendes festgelegt:

Nicht genutzte Dächer sind:

  • flache und geneigte Dachflächen, die nur zum Zwecke der Pflege, Wartung und allgemeinen Instandhaltung begangen werden (z. B. auch Wartungswege) und
  • Dachflächen mit extensiver Begrünung.

Genutzte Dächer sind:

  • begehbare Dachflächen, z. B. Dachterrassen, Gehwege in begrünten Dächern,
  • Dachflächen mit intensiver Begrünung, auch mit Anstaubewässerung ≤ 100 mm und
  • Dächer mit am Tragwerk befestigten oder ballastierten Solaranlagen und / oder haustechnische Anlagen.

Somit ist erst einmal definiert, was nicht genutzte und was genutzte Dächer sind.

Weiter führt die Norm dann aus:

6.2 Anwendungslasten für Abdichtung von Dächern

6.2.1 Allgemeines

Für die Abdichtung nicht genutzter und genutzter Dächer werden nach 6.2.2 und 6.2.3 zwei Anwendungsklassen unterschieden.

Neben der Standardausführung Anwendungsklasse K1 wird eine höherwertige Ausführung Anwendungsklasse K2 definiert.

Hier wird definiert, dass es zwei Anwendungskategorien gibt, einmal die Anwendungskategorie K1 und einmal die Anwendungskategorie K2. Wiederum für beide Dachflächen. Die Anwendungsklassen werden dann unter 6.2.2 definiert.

6.2.2 Anwendungsklasse K1 (Standardausführung)

Die Abdichtung ist mindestens der Anwendungsklasse K1 zuzuordnen.

6.2.3 Anwendungsklasse K2 (höherwertige Ausführung)

Die Abdichtung kann der Anwendungsklasse K2 zugeordnet werden. Bei K2 sind eine erhöhte Zuverlässigkeit, eine längere Nutzungsdauer und/oder ein geringerer Instandhaltungsaufwand zu erwarten.

Gewählt wurde die Anwendungsklasse K1, da bei K2 eine Instandhaltung nicht möglich ist. Es wird niemand die Plattierung aufnehmen, um die Abdichtungs­bahnen zu prüfen. Somit ist das Standarddach geplant.

Unter den weiteren Punkten wie 6.3.2 wird, definiert, welche Maßnahmen einzuhalten sind, wenn unter 2 % Gefälle bei einem K1-Dach geplant wird. Siehe Ausführungen unter 6.3:

6.3.2 Anforderungen an das Gefälle in Abhängigkeit von der Anwendungsklasse

6.3.2.1 Anwendungsklasse K1

Dächer der Anwendungsklasse K1 können auch ohne Gefälle geplant werden, wenn die Auswahl der Abdichtung die Anforderungen der Anwendungsklasse K2 erfüllt.

6.3.2.2 Anwendungsklasse K2

Dächer der Anwendungsklasse K2 sind in der Fläche mit einem Gefälle von ≥ 2 % zu planen. Im Bereich von Kehlen sollte ein Gefälle von 1 % geplant werden.

Es wird definiert, dass auch ein Dachgefälle geplant werden kann, wenn die höheren Anforderungen an die Abdichtung eingehalten werden. Somit wird ausgesagt, dass Materialien nach K2 eingebaut werden müssen.

Bei oben genanntem Objekt sind die Materialien nach K2 gewählt. Hierbei werden auch die Einwirkungsklassen berücksichtigt.

5.7 Einwirkungsklassen

Durch die Kombination der vorgenannten mechanischen und thermischen Einwirkungsstufen werden vier Einwirkungsklassen gebildet (siehe Tabelle 1). Sie sind als Planungsvorgabe anzusehen, auf die im Einzelfall die jeweilige Abdichtung abzustimmen ist (siehe Abschnitt 6).

Tabelle 1 – Einwirkungsklassen für Abdichtungen

Hier ist die laufende Nummer 1 in Verbindung mit der Spalte 2 gewählt worden, somit IA.

Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten:

Der Planer legt vor der Planung fest, welche Anwendungskategorie ausgeführt werden muss. Technisch ist es egal, ob ein K1 Dach oder ein K2 Dach bei genutzten oder nicht genutzten Flächen ausgeführt wird.

gez. Klaus Hafer

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Ausführungshinweise zu Holzterrassen/Holzdecks

A   Holzterrassen im Außenbereich – fachgerechte Ausführung und typische Baufehler

  1. Welche Regelungen sind maßgeblich bei der Erstellung von Holzterrassen?
  2. Welchen Einfluss haben die Holzart, die Holzfeuchte und die Holzqualität?
  3. Wie sieht ein Gesamtterrassenaufbau aus und welche konstruktiven Holzschutzmaßnahmen sind gefordert?
  4. Welche Schäden treten am häufigsten auf?
  5. Welche Hinweispflicht besteht gegenüber dem Kunden?

B   Typische Baufehler bei der Ausführung von Holzterrassen im Außenbereich

  1. Holzterrassen unterliegen unterschiedlichen Beeinflussungen/Gefährdungen:
    1. Eindringen von Feuchtigkeit in das Holz
    1. Statische Beanspruchung durch Belastung und Eigengewicht
    1. Thermische Beanspruchung
    1. Abrieb/Abnutzung
    1. Insekten- und Pilzbefall
    1. Auswaschungen und Moderfäule
    1. Algenbefall
    1. Unsachgemäße Nutzung
  2. Aufgrund der Beeinflussung/Gefährdung werden Holzbeläge im Außenbereich durch die Gefährdungsklasse 4 der DIN 68800 zugeordnet. Zugelassen der Gefährdungsklasse sind nur Holzarten, die aufgrund der hohen Dichte und/oder des Harz- bzw. Ölgehaltes im Holz ohne weitere Behandlung geeignet sind, Beispiele sind Tropenhölzer oder Hölzer, welche durch weitere vorbeugende Behandlungen geschützt sind, Behandlung, wie Kesseldruckimprägnierung, thermische Bearbeitung oder chemischen Holzschutz.
  3. Die chemische Holzschutze sind jedoch als kritisch anzusehen, da er nicht als nachhaltig gilt. Außerdem kann hieraus eine Gesundheitsgefährdung resultieren. Neben der Wahl der geeigneten Holzart ist es des Weiteren erforderlich, bei der Planung als auch bei der späteren Ausführung die Grundsätze des konstruktiven Holzschutzes, DIN 68800, sowie die Fachregel des Zimmererhandwerks 02-Balkone und Terrassen, Ausgabe Dezember 2015 zu beachten. Insbesondere muss die spätere Holzterrasse durch vorbeugende bauliche Maßnahmen gegen eindringende Feuchtigkeit geschützt werden, und zwar durch folgende Maßnahmen:
  • Gewährleistung der Oberflächenentwässerung durch Gefälleausbildung
    • Gewährleistung des schnellen Abtrocknens nach Niederschlagereignissen durch Hinterlüftung der Gesamtkonstruktion, Fugenausbildung zwischen den einzelnen Dielenbrettern sowie Einbau von Abstandhaltern zwischen Dielenbelag und Unterkonstruktion
    • Schutz vor Bodenfeuchtigkeit und Staunässe durch geeignete Auflager, z. B. Punktauflager/Distanzfüße
    • Schutz vor Rissbildung und Verwindung durch Verwendung abgelagerten Holzes, Einhalten der Schraubabstände und angepasstes Vorbohren der Verschraubung, Verwendung geeigneter Befestigungsmittel, sowie Einhalten der erforderlichen Dehn- bzw. Arbeitsfugen
  • Folgende Schadensbilder werden sehr häufig festgestellt:
    • Herstellerverarbeitungshinweise werden nicht beachtet/ignoriert mit der Folge der Falschmontage.
    • Es sind zu frische, nicht abgelagerte Deckbretter verwendet worden, die zudem noch in Anschlussbereichen und Brettstößen ohne die erforderliche Bewegungsfuge dicht gestoßen wurden.
    • Die Köpfe der Anschlüsse und die Brettstöße sind nicht entgratet/abgeschrägt worden, so dass beim Begehen des Belages nicht auszuschließen ist, dass Splitter in den Fuß getreten werden.
    • Der Belag ist nicht selbstentwässernd, d.h. in Waage verlegt mit der Folge unzulässig langer Verweildauer des Wassers nach Regenereignissen. Hieraus resultiert, dass der Belag zu viel Wasser aufnimmt, sich dementsprechend permanent ausdehnt und nach dem Durchtrocknen schwindet. Darüber hinaus tritt eine schnelle Veralgung auf. Im Winter ist mit Glatteisbildung zu rechnen.
    • Die erforderlichen Abstandhalter zwischen Deckbelag und Unterkonstruktion zur Abtrocknung nach Regenereignissen sind nicht erstellt worden, so dass sich in diesen Verbindungsstellen permanent ein feuchtes Medium ergibt, daraus resultieren permanentes Quellen des Holzes und eine mögliche Verpilzungsgefahr.
    • Der Maximalabstand zwischen der Unterkonstruktion ist überschritten worden, so dass die Deckbretter nicht den statischen Anforderungen gem. DIN 1991 (Lastannahme 400 kg/m2) genügt. Es besteht die Gefahr des Durchbrechens des Deckbelages beim Aufbringen der Spitzenlast.
    • Die verwendeten Schrauben sind lediglich rostgeschützt; erforderlich ist jedoch bei der Verschraubung der Bodenbretter, aufgrund der Exponiertheit  ein versenkter Schraubenkopf. Diese wirkt sich wie ein Trichter für das Regenwasser. Ein Missachten  mit der Folge langfristiger Verweildauer bei gleichzeitiger Abnutzung der Schraubenoberfläche durch Frequentierung/Begehung der Fläche und aufgrund der aggressiv auf Metall reagierenden Holzstoffe, der Einsatz eines rostfreien Materials, z. B. Edelstahlschrauben mit hochfester Legierung.
    • Die Schraubenart mit einem Gewinde bis zum Schraubkopf ist ungeeignet. Das Deckbrett darf nicht vom Gewinde erfasst werden, da es frei arbeiten muss. Sonst können Spannungsrisse entstehen, welche dazu führen, dass die Schraube abbricht.
    • Der Schraubenquerschnitt ist unzureichend für die auftretende Belastung, so dass diese abscheren.
    • Die Deckbretter sind unzureichend bzw. zu klein vorgebohrt worden, so dass diese keine Bewegungsfreiheit zur Schraube haben. Die Folge ist die Beanspruchung der Schraube auf seitlichen Zug und Druck/Scherung sowie Absplitterung.
    • Die Befestigungssysteme, wie z. B. Klammern oder Krallen weisen nicht ausreichende Materialeigenschaften auf, sind z. B. nicht aus Edelstahl oder sind falsch bzw. unterdimensioniert mit der Folge von Holzverfärbungen und Metallkorrosion. So kann sich nach längeren Abtrocknungsphasen das Holz vom Untergrund lösen.
    • Die Unterkonstruktionshölzer sind nicht frei belüftet, sondern liegen auf dem Boden auf. Die Abtrocknung ist nicht gewährleistet, so dass sich permanent ein feuchtes Medium mit resultierender Verpilzungsgefahr ergibt.
    • Die Verschraubung wird zu dicht am Brettende ausgeführt, so dass die Diele im Kopfbereich ausreißt.
    • Der Transportschutz der Brettenden, welcher durch Versiegelung ausgeführt wurde, ist nicht entfernt worden.

C       Hinweise zu Holzersatzstoffen (WPC)

  1. Seit einigen Jahren werden mit zunehmender Tendenz Holzersatzstoffe zur Erstellung von Holzterrassen angeboten und montiert. Es handelt sich dabei um Kunststoffprodukte sowie Kunststoffkompositprodukte (z. B. unter Beimischung von Mineralien und/oder Zellulose und/oder Glasfasern), die entweder als Voll- oder Hohlprofile angeboten werden.
  2. Bei diesem Material kann es zu folgende Problemen und Materialveränderungen kommen:
    1. Zu große Befestigungsabstände mit Langzeitfolgen der Materialverlagerung/Materialverwindung.
    1. Ungeeignete Befestigungsmittel mit der Folge der Belagsablösung von der Unterkonstruktion.
    1. Veränderung der Materialeigenschaften unter UV-Strahlung (Versprödung).
    1. Rissbildung u. a. in Hohlprofilen durch Frosteinwirkung.
    1. Aufquellen der Profile an den Schnitt- und Bohrstellen, u. a. bei Kunststoffkomposit-produkten.
    1. Materialverwindung aufgrund starker thermischer Ausdehnungen.
    1. Bei PU-geschäumten WPC-Belägen werden die Hohlräume mit PU ausgeschäumt. Hier kommt es durch unterschiedliche Materialausdehnungen ebenfalls zu Verwindungen.
    1. Ausbleichen des Kunststoffes unter Lichteinfluss.
    1. Unzureichende Dauerhaftigkeit durch statische Materialveränderungen.
    1. Ungeeignete Profilabschlüsse bei Hohlprofilen.
    1. Unzureichende Beständigkeit gegen Wassereinfluss, z. B. bei Chlorwasser.
    1. Blasenbildung des Oberbelages durch Überhitzung, insbesondere bei glasüberdachten Flächen und seitlichen Glasanschlussflächen durch Wärmerückstrahlung.
    1. Hohe dauerhafte Verschmutzungsanfälligkeit; Fruchtsäuren, wie z. B. Wein oder Fette, die z. B. beim Grillen auf den Belag abtropfen, können nicht wieder entfernt werden.

D   Arbeitsanweisung zur fachgerechten Herstellung der Holzterrassen

  1. Die Arbeitsanweisung basiert auf den vorgenannten Regelwerken, sowie zwischenzeitlichen Erkenntnissen aus Langzeituntersuchungen der Holzforschung Austria.In der Versuchsanlage werden seit 2010 auf einer Holzterrasse von ca. 300 m2 mehr als 70 verschiedene Varianten von Holzterrassenaufbauten und –Belägen im Langzeitverhalten getestet. Die Versuchsanlage ist öffentlich zugänglich (Kontaktadresse: Holzforschung Austria, Franz-Grill-Straße 7, A-1030 Wien). Außerdem basiert sie auf dem Auftrag 12/2015 der GD Holz (Terrassen und Beläge) und dem Leitfaden für die Verlegung von WPC-Belägen der IHD Dresden und den langjährigen Erkenntnissen des Verfassers aus seiner Sachverständigentätigkeit und Bauleitung.
  2. Grundsätzlich sind die Herstellerverarbeitungshinweise zu beachten.
  3. Beim Holzeinkauf sollte beachtet werden, dass Holzdielen mit stehenden Jahresringen (= Rift- bzw. Halbrift-Brettern) günstigere Langzeiteigenschaften und deutlich geringeres Ablösen der flach angeschnittenen Jahresringe (= Schiefen) aufweisen, als Holzdielen mit liegenden Jahresringen (= Fladerbretter). Rift- bzw. Halbrift-Bretter sind jedoch mit deutlichen Mehrkosten beim Einkauf verbunden. Entsprechend sollte der Kunde in den Entscheidungsprozess mit eingebunden werden.
  4. Zur optimalen Durchlüftung der Holzkonstruktion, bedarf es eines ausreichenden Abstands zum Untergrund, der 10 cm nicht unterschreiten sollte.
  5. Bei den häufig zur Verwendung kommenden Holzbrettern in 25 mm Dielenstärke und 14,5 cm Breite sollte der maximale Abstand der neu zu verlegenden Balken nicht mehr als 60 cm betragen, da ansonsten die erforderliche Nutzlast von 400 kg/m2 nicht mehr aufgenommen werden kann.
  6. Bei Tropenholz muss im Außenbereich Edelstahl verwendet werden, weil es bei feuerverzinkten bzw. galvanisierten Schrauben zu Verfärbungen des Holzes kommt und aufgrund der im Holz enthaltenen Säure der Rostschutz nur von kurzer Dauer ist.
  7. Damit die Holzkonstruktion frei lüften kann, werden die Tragbalken der Unterkonstruktion entweder auf geeigneten höhenverstellbaren Abstandsfüßen mit druckableitendem Fuß oder auf Betonpunktfundamenten lose aufgelegt. Um dabei eine gleichmäßige Lastverteilung zu gewährleisten, damit die Last der Holzterrasse flächig auf den Baugrund weitergegeben wird, erfolgt auf der Fläche in einem maximalen Abstand von 100 cm zueinander entweder die Verlegung von Abstandsfüßen oder die Verlegung von Betonquaderblocksteinen 16/16/10 in Betonbettung als Punktfundament. Zwischen Balken und Betonquaderbaustein erfolgt gem. DIN 18195 und der DIN 18531 die Verlegung einer Gleitebene, wie z. B. eine Gummischrotmatte.

Wenn es nicht anders möglich ist und die Unterkonstruktion aus Holz besteht, muss die Kontaktfläche auf eine maximale Flächengröße in einer Breite von 50 mm auf 150 mm in der Länge begrenzt werden.

  • Liegt kein ausreichender Abstand der Tragbalken der Unterkonstruktion zum Planum (Abdichtung, Betonplatten oder Altbelägen) vor, so sind die Tragbalken aus Materialien vorzusehen, die gegen eine erhöhte Feuchtigkeitseinwirkung resistent sind, wie z. B.  Metallunterkonstruktionen oder Kunststoffprofile. Hölzer und WPC-Profile sind ungeeignet, da diese Wasser aufnehmen.
  • Die zur Verwendung kommenden Hölzer dürfen nicht verbunden sein und müssen so abgetrocknet sein, dass ein späteres Verwinden außerhalb der zulässigen Toleranz ausgeschlossen ist. Die mittlere Einbaufeuchte des Holzes darf dabei 20% nicht überschreiten. Bei Holzstärken über 8 cm bis 16 cm ist eine mittlere Einbaufeuchte des Holzes bis 25% zulässig. Bei Holzstärken von über 16 bis 30 cm ist eine mittlere Einbaufeuchte des Holzes bis 30% zulässig. Es ist somit grundsätzlich vor dem Einbau vorab zum einen zu überprüfen, ob die angelieferten Hölzer aufgrund der tatsächlichen Holzfeuchte überhaupt eingebaut werden dürfen, zum anderen ist zu prüfen, ob der Einbau der angelieferten Bretter aufgrund der Verwindung wirklich möglich ist. Dabei ist festzuhalten, dass bereits verwundene Bretter sich nicht durch eine Zwangsfixierung dauerhaft gerade biegen, so dass diese zu entsorgen sind.

  • Die Bodendielen werden quer zur Unterkonstruktion in statisch erforderlicher Dielenstärke mit mind. 5 mm und max. 10 mm Fuge zueinander sowie mind. 6 mm zur Abgrenzung an Anschlussbauwerken verlegt. Zur Gebäudefassade ist ein Mindestabstand von 20 mm einzuhalten, damit die Schlagregenbelastung nicht so hoch ist. Im Bereich von Längsstößen ist eine offene Fuge von mind. 3 mm und max.10 mm vorzusehen. Längs- und Querstöße dürfen nur im Bereich von Balken erfolgen und sind so auszubilden, dass der Höhenunterschied zwischen benachbarten Brettern im Gebrauchszustand max. 3 mm beträgt. Im Bereich von Stößen und Anschlussbereichen sind die Kopfseiten der Dielen zu entgraten. Der an den Brettenden zu Transportzwecken aufgetragene Versiegelungswachs muss entfernt werden, z. B. durch entsprechendes Ablaugen der Dielen. Für die erforderliche Mindestfugenbreite empfehle ich, folgende Berechnung durchzuführen:
    Nominalmaß der Dielenbretter minus tatsächlich auf der Baustelle gemessene Breite zzgl. Mindestfugenbreite 5 mm; daraus folgt Dielenabstand zueinander. z. B. bei einem Dielenbrett, das gem. Lieferschein 145 mm haben sollte, beträgt die Ist-Messung auf der Baustelle 141 mm. Daraus folgt eine Differenz von 4 mm zzgl. 5 mm Mindestfugenbreite; daraus resultiert dann eine Mindestfugenbreite bei der Verlegung von 9 mm.
  • In Abhängigkeit zu den gewählten Befestigungsarten Verschraubung oder seitliche Halteklammern sind unterschiedliche Dinge zu beachten.
    • Bei der Verschraubung von oben sind die Dielen mind. 1 mm größer als der Schraubenquerschnitt vorzubohren und abgestimmt auf den Senkkopf der Schraube aufzukrausen, damit die Dielen ungehindert quellen und schwinden können. Ferner wird dadurch das Abscheren der Schrauben und Rissbildung in der Diele verhindert.
    • Die Verschraubung muss oberflächenbündig erfolgen und darf nicht hochstehen. Das Versenken der Schraube ist minus 2 mm zur Oberfläche zulässig.
    • Die Dielen werden an jeder Kreuzungsstelle zum Holzbalken ab 8 cm Dielenbreite zweifach durchbohrt, damit der Belag seine ebene Oberfläche behält. Bei einfacher Verschraubung besteht die Gefahr der Vewindung und Verformung der Diele mit der Folge von Unebenheiten an der Belagsoberfläche.
    • Für das Vorbohren sind im Fachhandel Spezialbohrer zu beschaffen, die aus Bohrer und Senker in einem bestehen. Diese Bohrer liegen bei diversen Produktanbietern jeder Spezialdielenschraubenpackung bei und müssen bei Anbruch einer neuen Packung  jeweils ausgetauscht werden, da sie stark abnutzen. Bei der Verwendung dieser Bohrer ist der Bohrdurchmesser in Verbindung mit der Schraube und dem Brett optimal abgestimmt. Darüber hinaus wird verhindert, dass die Schraube zu tief oder zu hoch steht.
    • Die sichtbare Verschraubung muss fluchtgerecht erfolgen. Die Abweichung von der gedachten Mittellinie der Verschraubung auf einer Länge von 2 m darf nicht mehr als +/- 5 mm betragen. Die Abweichung zweier benachbarter Verschraubungen darf nicht mehr als 5 mm zueinander betragen.
    • Bei einer Befestigung mit Schrauben muss der Mindestschraubendurchmesser 4,5 mm betragen. Die Einschraubtiefe unterhalb der Diele im Unterzug Holzbelag muss mind. dem vierfachen Schraubendurchmesser entsprechen. Beispielhaft bedeutet dies, dass bei 27 mm starken Dielenbrettern Edelstahlschrauben mit einem Mindestquerschnitt von 5 mm bei Terrassen mit üblicher Nutzung sowie Mindestquerschnitt von 6 mm bei Terrassen mit erhöhter Beanspruchung statisch erforderlich sind. Rechnerisch ergibt sich daraus eine Mindestschraubenlänge unter Berücksichtigung der Dielendicken 27 mm und des Abstandshalters 3 mm von 50 mm. Es empfiehlt sich die Verwendung von Spezialschrauben für Terrassendielen. Teilweise sind im Handel Holzschrauben erhältlich, die einen Senkkopf mit Fräsrippen sowie ein grobes Gewinde mit einer Bohrspitze aufweisen und laut Herstellerangaben direkt eingeschraubt werden können. Bei Harthölzern ist jedoch auch hier das zusätzliche Vorbohren, jedoch ohne Aufkrausen, erforderlich.
    • Geeignete Schrauben sind im ausgesuchten Fachhandel erhältlich, wie auch die zugehörigen Spezialsenkbohrer für Tropenhartholz. Es sollen nur Teilgewindeschrauben verwendet werden, die den Durchdringungsbereich der Diele nicht mit dem Gewinde erfassen, damit die Dielen ungehindert quellen und schwinden können. Die Maschinenschrauben können mit einem Akkuschrauber eingedreht werden, sofern das Gerät eine variable Rutschkupplung besitzt, die auf die Schraubenstärke abgestimmt wird. Bei Geräten ohne Rutschkupplung ist die Gefahr sehr groß, dass Schraubenköpfe beschädigt bzw. abgedreht werden. Bei Verwendung von Standard-Edelstahlschrauben empfiehlt es sich, die Schraube vor dem Einschrauben z. B. durch Tauchen in Pflanzenöl bzw. Reiben an einer Wachskerze mit einem Gleitmittel zu versehen. Dadurch lässt sich die Schraube erheblich besser einschrauben und das Abbrechen der Schrauben beim Eindrehen bzw. späteren Herausdrehen wird vermieden. Der Schraubenkopf muss so groß sein, dass die Ausfransung bündig abgedeckt wird.
    • Die Bohrung/Verschraubung sollte in Abhängigkeit von der Schraubenkopfgröße und der Kopfoberfläche bei flachen, kleinen Schraubköpfen bevorzugt im Stegbereich des Dielenbelages erfolgen.
      Bei größeren und/oder gewölbten Schraubenköpfen ist aufgrund des Kopfdurchmessers und der Kopfhöhe eine Verschraubung in der Nut vorzunehmen. Die Schrauben sind genauso tief einzubauen, dass die Schraubenköpfe mit der Holzoberfläche bündig sind oder aber in der Nut versenkt sind, ohne die Nut-Entwässerung zu behindern. Das Versenken der Schraube bis max. 2 mm zur Oberfläche ist zulässig.
    • Die Montage der Diele erfolgt z. B. auf mind. 3 mm starken Distanzscheiben aus Kunststoff, z. B. Polyamid-Unterlegscheiben oder Gummi. Alternativ können auch Polyamid-Kunststoffprofile oder kunststoffummantelte Drähte verwendet werden. Entsprechende Produkte sind im Fachhandel allgemein erhältlich. Die Unterlegscheiben werden zwischen der Diele und den Holzbalken an jeder Verschraubung eingebaut, damit das Holz abtrocknen kann – konstruktiver Holzschutz nach DIN 68800.
    • Bei Dielenstößen ist für jedes Dielenende ein separates Auflager zu erstellen, um ein ausreichendes Dielenlager für beide Dielenenden zu erhalten und den Mindestabstand der Verschraubung zum Dielenende von 60 mm zu gewährleisten. Faustformel: 2,5-fache Materialstärke = Abstand der Schraube von der Stirnseite.
    • Die fertig erstellte Holzterrassenfläche wird manuell gereinigt von Holz- und Metallresten. Insbesondere Metallspäne werden entfernt, hochstehende Holzspäne mit Schleifpapier beseitigt.
    • Kesseldruckimprägnierte oder vorbehandelte Holz- oder WPC-Profile sind an erstellten Schnittstellen und örtlichen Ablängungen sowie oberflächengeschädigten Stellen, bei denen der Oberflächenschutz nicht mehr vorliegt, mit geeigneten Stoffen, vorzugsweise nicht filmbildenden Beschichtungen, wie z. B. Imprägnierlasuren, Dünnschichtlasuren oder Öle gem. Profilherstellerangaben nachzubehandeln und zu streichen.

E   Notwendige Hinweise zu vorkommenden Bohrlöchern und Farbunterschieden in Dielen des Terrassenbelags

  1. Bei einzelnen Tropenholzarten, z. B. Bangkirai oder Itabuna, sind häufig bereits beim angelieferten Holz einzelne Bohrgänge als Folge eines früheren Holzschädlingsbefalls am noch lebenden Baum feststellbar. Die Dielen lassen sich dennoch verwenden, da der Schädling bereits abgestorben ist. Die Holzstatik ist uneingeschränkt gewährleistet. Es handelt sich nicht um einen Mangel, jedoch weisen Sie den Bauherrn darauf hin.
  2. Häufig weist das angelieferte Holz ein unterschiedliches Farbspiel auf. Zum einen kann dies alters-/schichtbedingt sein, zum anderen spielt der Zeitraum nach dem Sägen des Holzes eine Rolle. Es handelt sich nicht um einen Mangel. Bitte weisen Sie den Bauherrn vorher darauf hin.
  3. Notwendige Hinweise zur Nutzung sowie notwendige spätere Pflege des Terrassenbelags
    1. Sämtliche Holzterrassen weisen keine gesicherte Barfußläufigkeit auf. Selbst nach Jahren können sich noch Holzspäne zeigen. Diese Eigenschaften sind baustoffbedingt.
    1. Holzbauteile und WPC-Produkte, die der Witterung ausgesetzt sind, bedürfen regelmäßiger Pflege und Wartung. Um Feuchtenester zu vermeiden, sind Fugen an Belägen, der Konstruktion sowie Verbindungen regelmäßig zu säubern und von Schmutz und Laub zu befreien. Ggf. vorliegende Fassadenrinnen oder Roste sind zu säubern und auf Funktionstüchtigkeit der Entwässerung hin zu prüfen. Die Pflege- und Wartungsintervalle richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten (z. B. Himmelsrichtung, seitlicher Bewuchs, Verschattung, Frequentierung usw.). Weisen Sie den Bauherrn darauf hin. Der Abschluss eines Wartungs-/Inspektionsvertrags bzw. das Ausschreiben dieser Leistung wird empfohlen, sofern der Nutzer nicht in der Lage oder gewillt ist, die notwendigen regelmäßigen Pflegemaßnahmen durchzuführen.
    1. Holzwerkstoffplatten aus WPC weisen häufig eine hohe dauerhafte Verschmutzungsanfälligkeit auf. Insbesondere werden Fruchtsäuren, wie z. B. Weine oder Fette, den Belag verfärben und können nicht mehr entfernt werden. Darauf sollten Sie den Bauherrn hinweisen.
    1. Holz verwittert und vergraut an der Oberfläche. Dieser natürliche Vorgang resultiert aus der Holzzusammensetzung von etwa 40 bis 55% Zellulose, 20 bis 30% Lignin, 15 bis 35% Hemizellulose und etwa 5% Pektinen, Ölen, Harzen, Gerbstoffen und Mineralien. Die Eigenschaften der vorgenannten Stoffe lassen sich wie folgt kurz beschrieben:
      1. Zellulose bildet das Gerüst des Holzes und sorgt für die hohe Holzzugfestigkeit, ist wasserunlöslich, elastisch, reißfest und besteht aus langen Fasern.
      1. Lignin ist (aufgrund der phenolischen Bausteine) wasserabweisend, farb- und festigkeitsgebend, es versteift die Zellwände und macht das Holz hart und druckfest. Lignin ist nicht UV-beständig.
      1. Hemizellulosen fungiert zusammen mit Lignin als Holzkitt zwischen den Zellulosegerüsten und dient der Versteifung des Holzes.
    1. Unter Lichteinfluss wird der Lignin-Anteil des Holzes so geschädigt, dass dieser wasserlöslich wird und ausgewaschen werden kann, z. B. durch Regenschauer oder Reinigen der Holzoberfläche. Zurück bleibt dann an der Holzoberfläche die silbrig-graue Zellulose, die sich als Holzmaserung an der Oberfläche abzeichnet. Längerfristig können sich, insbesondere unter Feuchteeinfluss, Staub, Bakterien, lose Flechten und ggf. sogar Schimmelpilze ansiedeln, die die Holzoberfläche mit den Jahren grau-schwarz verfärben. Verhindern lassen sich diese Alterungserscheinungen nur durch regelmäßige Pflege, wie z. B. nachfolgend beschriebene Maßnahmen.
    1. Die rötlich-braune Holzfarbe bei Tropfenholz verbleicht innerhalb des ersten Jahres. In beschattenden Bereichen sowie unter freier Bewitterung kann es u. a. sogar zu Veralgung mit Rutschgefahr kommen. Wenn natürliche Alterungserscheinungen nicht gewünscht werden, kann die Holzdiele mit warmem Wasser und einem Schrubber sowie Naturseife gereinigt werden. Nach Abtrocknen des Holzes ist es jedoch erforderlich, das Holz zu ölen. Dies geschieht mit Echtholzölen, die mit dem Pinsel satt aufgetragen werden. Diese aus natürlichen Rohstoffen gewonnenen Öle trocknen schnell ab, sind leicht zu verarbeiten und verleihen dem Holz wieder ein rot-braune Färbung. Die Dauerhaftigkeit des Holzes wird so entscheidend beeinflusst und verlängert durch diese Pflegemaßnahme.
    1. Sofern eine Oberflächenbeschichtung des Holzes gewünscht wird, sollte vorzugsweise nicht filmbildende Beschichtungen, z. B. Imprägnier-Lasuren, Dünnschichtlasuren oder Öle aufgebracht werden, damit eine regelmäßige Wartung und Pflege ohne zusätzlichen Aufwand der Altanstrichentfernung möglich ist.
    1. UV-lichtabsorbierende Farblasuren schützen den Lignin-Anteil des Holzes gegen UV-Schäden, Verwitterung und Auswaschungen. Die Lasuren müssen regelmäßig jährlich gereinigt werden.

Gez. Klaus Hafer

Anlage 1:

Anlage 2:

Anlage 3:

Anlage 4:

Anlage 5:

Anlage 6:

Anlage 7:

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Nach DIN 18532 Teil III Abschnitt 9.2.2 verfügt ein Untergrund über eine ausreichende Klebefähigkeit zur Verwendung von Bitumen- und Polymerbitumenschweißbahnen, sowie Bitumen- und Polymerbitumendichtungsbahnen oder nicht.

Immer wieder stellt sich die Diskussion auf den diversen Baustellen ein, bei dem Dachdecker und Auftraggeber über die Untergrundbeschaffenheit aus Beton diskutieren. Da weder die Flachdachrichtlinie, noch die DIN 18531 im Bereich von Dachflächen über die Klebefähigkeit eine direkte Aussage treffen, ist es an der Zeit Klarheit in die gesamte Situation zu bringen.

Hierzu stehen grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Werden für eine Dachfläche gemäß DIN 18531 keine Anforderungen an Unterläufigkeit oder erhöhte Sicherheit gestellt, ist es ausreichend, wenn der Untergrund lediglich visuell begutachtet wird. Um dennoch einen „messbaren“ Versuch durchzuführen und eine Bewertungsgrundlage für den Untergrund zu erhalten, bietet der Abrissversuch nach DIN 18532 eine Grundlage. Eine einfachere Variante ist das Aufkleben eines Schweißbahnstreifen, z.B. G200 S4 oder S5 auf einen mit Haftgrund versehenen Betonuntergrund. Dieser in der DIN 18532 definierte Streifen wird auf einer Breite von 5 cm und einer Länge von 15 cm aufgeschweißt und nach ausreichender Abkühlung auf Umgebungstemperatur, abgerissen.

Der Abrissversuch erfolgt im 90° Winkel zur Oberfläche. Dabei wird das ursprünglich 15 x 5 cm Probestück am losen Ende im 90° Winkel zum Untergrund abgerissen. Es sollte eine kontinuierliche Kraft einwirken. Die Begutachtung des Abrissversuches erfolgt visuell. Es wird betrachtet, wieviel der Deckmasse des aufgeklebten

Bitumenbahnstreifens auf dem Untergrund haften geblieben ist. Erfolgt eine Haftung ≥ 90 % und auf dem abgezogenen Stück ist die Trägereinlage erkennbar, gilt der Versuch als bestanden und der Untergrund weist ausreichend Klebehaftung auf.

Das Ingenieurbüro Hafer erachtet diese Art der Untergrundüberprüfung als ausreichend für Dachflächen, an die keine besonderen Anforderungen gestellt werden, um eine vergleichbare Bewertung der Klebekraft zu erhalten.

Die Anzahl der Proben kann aufgrund der Betongüte variieren, wobei als Mindestklebeanzahl 3 Stück je 500 m² gleichmäßig verteilt erfolgen sollten. Um gleichbleibende Ergebnisse zu erzielen, werden vom Ingenieurbüro Hafer generell Bitumenbahnen nach DIN SPEC 20000-201-DU G200 S4 / S5 eingesetzt und empfohlen.

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Immer wieder taucht es bei den Befestigungen bei großen Hallen zu Problemen im Bereich der Befestigungen auf für die Leitung, die unterhalb des Trapezblech verzogen werden, wie z.B. Sprinklerleitungen oder Elektrotrassen. Hierbei ist vorab mit den ausführenden Firmen, für Sprinklerleitungen oder Verlegung von Kabelbrücken mit Elektrikern oder Zuleitung für Dunkelstrahler usw., mit den einzelnen Unternehmern ein Startergespräch zu führen. Bei diesem Startergespräch ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem Trapezblech um eine tragende Decke handelt. Wobei hierbei gerade das untere Drittel zur Statik herangezogen wird. Aus diesen statischen Gegebenheiten darf im unteren Drittel keine Beschädigung des Trapezblechs (tragend) erfolgen. Somit muss die Befestigung der zu befestigenden Leitungen im mittleren Drittel erfolgen.

Den ausführenden Firmen ist vorab das Trapezblech zu benennen, damit diese die ordnungsgemäßen Zangen für die Lochung kaufen und verwenden können. Vor der Aufnahme der Arbeiten ist dies von der örtlichen Bauleitung bei den ersten Arbeiten zu überprüfen, damit hier nicht auf kompletten Flächen falsche Befestigungen erfolgen, die dann dazu führen, dass erhebliche Nacharbeiten durchgeführt werden müssen.

Gez. Klaus Hafer

Trapezblechdachöffnungen zwischen 10 mm und 300 mm

Dachöffnungen zwischen 10 mm und 300 mm

Kleinere Dachdurchdringungen zwischen 10mm und 300 mm x 300 mm können ohne statisch nachgewiesene Auswechselungen,  aber mit Verstärkungsblech, ausgeführt werden, wenn folgende  Bedingungen  eingehalten werden:

  • Die Öffnungen müssen quer zur Spannrichtung einen Mindestabstand von 1000mm (lichtes Maß) haben.
  • Längs zur Spannrichtung darf maximal eine Öffnung je Feld eingeschnitten werden.
  • Die Öffnungen müssen mindestens 1/1O von Achse Auflager entfernt liegen.

Sobald eine der vorgenannten Bedingungen nicht erfüllt ist,

ist die Situation Statisch nachzuweisen und muss ggf. ausgewechselt werden .

Größere Ausschnitte, z. B. für Lichtkuppeln, RWA’s, Lüfter u.s.w. sind prinzipiell mit statischen Längs-, und Querwechseln auszuführen .

Die Abläufe von Dachentwässerungen sind soweit nicht im Verlegeplan eingetragen bei flachgeneigten oder gefällelosen Dächern , in Absprache mit der Bauleitung im Bereich der größten Durchbiegung, etwa in Feldmitte, anzuordnen .

Flachgeneigte Dächer mit überstehender Attika , sowie innenliegende Rinnen sind in Absprache mit der Bauleitung mit ausreichend dimensionierten  Notüberläufen zu versehen.

Dachöffnungen bis 1Omm

örtliche Schwächungen sind nur zulässig, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:

  • Abstände von Einzellöchern oder Randlöchern von Lochgruppen: >= 200mm
  • Anzahl der Löcher je Lochgruppe:                   4
  • Abstände der Löcher oder Randlöcher:          >= 4*d >= 30mm

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Barrierefreies Bauen

Zum barrierefreien Bauen ist zunächst festzuhalten, dass in der Präambel für das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland Folgendes ausgesagt wird:

„Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen. Von dem Willen beseelt als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.“ […] Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte deutsche Volk.“

Zu den Grundrechten wird in dem Artikel 3 Satz (3) folgendes ausgeführt:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Damit ist definiert, dass das Grundgesetz die Mutter aller Gesetze ist. Gesetze, die verfasst werden, müssen jeweils mit dem Grundgesetz abgeglichen werden.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat somit in seiner Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (VV TB NRW) Ausgabe Juli 2019 in der Anlage 4.2/3 zur DIN 18040-2 die Rechtsnorm über die Bauordnung BauO NRW 2018 definiert, siehe hierzu auf Seite 67 der Anlage A. Dort wird zu dem Normansatz auf der Seite 68 unter Punkt 9 Folgendes ausgesagt:

„Zu Abschnitt 5.6 gilt: An Außen- und Fenstertüren, die einen unmittelbaren Zugang von einer Wohnung zu einem ihr zugeordneten Freisitz ermöglichen, sind unter Anschlägen oder Schwellen mit einer Höhe bis zu 2 cm zulässig. Die Abschnitte 4.3.3 und 5.3.1 bleiben unberührt.“

In den Abschnitten 4.3.3 und 5.3.1 werden die 0 cm Schwelle für den Bereich der Türen definiert. Es erfolgt einerseits eine Erleichterung für die Ausführung im Baugewerbe, die jedoch anderseits durch die Förderung im Wohnungsbau und einen Großteil der Baugenehmigungen der Städte, wieder zurückgenommen wird. Es ist festzuhalten, dass die 0 cm Schwelle vom Gesetzgeber und den Bauministerien gefordert werden.

Weiter ist erst definiert, dass eine Barrierefreiheit einzuhalten ist. Dabei folgt die VV TB dem Grundgesetz in Verbindung mit der Landesbauordnung.

Die VV TB verweist in ihrem Gesetzestext auf die DIN 18040-2, um diese zu zitieren und zu erläutern.

In der Verwaltungsvorschrift wird zwar auch die DIN 18531 erwähnt, jedoch nur in Verbindung mit Stoffen.

Ein Verweis auf das Regelwerk des ZvdH, den „Flachdachrichtlinien“ findet nicht statt.

Die DIN 18531 – Ausgabe 2017 – führt unter 6.7 An- und Abschlüsse Folgendes aus:

„Die Anschlüsse an aufgehenden Bauteilen sind:

  • Bei genutzten Dächern ≥ 0,15 m auszuführen … über Oberfläche Belag oder Kiesschüttung zu planen.

6.8 Türanschlüsse

Die Türanschlusshöhe der Abdichtung im Türbereich soll nach 6.7 mind. 0,15 m über der Oberfläche des Belages betragen. Dadurch wird verhindert, dass neben der üblichen Wasserbeanspruchung durch Schlagregen, auch bei Schneematschbildung, Wasserstau durch verstopfte Abläufe oder beim Vereisen Niederschlagswasser über die Türschwelle eindringt.

Eine Verringerung der Anschlusshöhe ist nur möglich, wenn im Belag unmittelbar vor der gesamten Türbreite durch Einbau einer Entwässerung die Wasserbelastung minimiert wird. Außerdem muss zu jeder Zeit ein einwandfreier Wasserablauf im Türbereich sichergestellt sein. Dazu kann im unmittelbaren Türbereich eine wannenbildende Entwässerungsrinne mit unmittelbarem Anschluss an die Entwässerung eingebaut werden. In solchen Fällen kann die Anschlusshöhe vom oberen Ende der Abdichtung bis zum Belag mind. 0,05 m betragen. Barrierefreie, niveaugleiche Übergänge oder Übergänge mit einer zulässigen Schwellenhöhe von ≤ 0,02 m sind abdichtungstechnische Sonderkonstruktionen. Sie erfordern eine auf den Einzelfall abgestimmte Ausführungsart. Für diese niveaugleichen Übergänge muss berücksichtigt werden, dass die Abdichtung allein die Funktion der Dichtigkeit am Türanschluss nicht sicherstellen kann. Durch planerische Vorgaben ist das Eindringen von Wasser und das Hinterlaufen der Abdichtung zu verhindern.“

Hier ist dem DIN-Ausschuss leider kein großer Wurf bezüglich der Abdichtung von Türen gelungen. Der Ausschuss hat sich an alle alten Normen und Fachregeln angelehnt und so die barrierefreien Übergänge, die inzwischen schon seit Jahrzehnten als Standard gebaut werden, nicht weiter betrachtet.

Komplett unverständlich ist, dass der DIN-Ausschuss die Türschwelle sogar noch mit  15 cm als Standard definiert. Dies entspricht definitiv nicht der Wirklichkeit, welche vor Ort gebaut wird. Die allgemein anerkannte Regel der Technik spiegelt die Regelwerke nicht wieder!

In meinem Büro haben wir im Wohnungsbau pro Jahr in der Qualitätssicherung oder Begutachtung ca. 2.000 bis 3.000 Türanschlüsse. Bedingt dadurch, dass wir für die größte Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Köln die Qualitätssicherung durchführen, kann ich aussagen, dass der übliche Anschluss im Türbereich auf der Terrasse, den Balkonen und Loggien 5 cm beträgt und dass ich in den letzten 30 Jahren maximal 10 bis 20 Türanschlüsse mit einer Höhe von 15 cm gesehen habe.

Die DIN 18531 spiegelt somit leider in diesem Bereich nicht die Wirklichkeit wieder.

Die DIN 18533 „Anforderung, Planungs- und Ausführungsgrundsätze für Bauwerksabdichtungen“ geht schon wesentlich präziser vor. Sie sagt unter 9.3 „Niveaugleiche Schwellen“ aus:

„Sind die unter 8.8.2.1 genannten Aufkantungshöhen im Einzelfall nicht herstellbar (z.B. barrierefreie Hauseingänge, Terrassentüren), sind besondere Maßnahmen gegen das Eindringen von Wasser oder das Hinterlaufen der Abdichtung einzuplanen. Es sind z.B. Türschwellen, Türpfosten und Rollladenführungsschienen von der Abdichtungsschicht zu hinterfahren oder an ihrer Außenoberfläche so zu gestalten, dass die Abdichtung z.B. mit Klemmprofilen wasserdicht angeschlossen werden kann (siehe Bild 27). Planerisch ist darauf zu achten, dass bei der Verwendung von werksseitigen Anschlussstreifen an Türen oder Schwellen die Verträglichkeit mit den Abdichtungsschichten und der Dichtheit des Anschlusses gewährleistet sind. Schwellenabschlüsse mit geringerer oder ohne Aufkantung sind zusätzlich, z.B. durch ausreichend große Vordächer, Fassadenrücksprünge und / oder unmittelbar entwässernden Rinnen mit Gitterrosten, vor starker Wassereinwirkung zu schützen. Das Oberflächengefälle darf nicht zur Tür hin gerichtet sein.“

Somit werden an dieser Stelle schon Aussagen getroffen, bei denen ein Planer einigermaßen Planungssicherheit hat.

Hiermit ist leider nicht der Standardfall definiert, welche die mindestens 5 cm Schwelle als Ausgangswert auslegt. Leider liegt auch hier die Standardlösung nicht mit einer Anschlusshöhe von mindestens 5cm vor.

Die Flachdachrichtlinie führt unter 4.4 „Anschlüsse an Türen“ Folgendes aus:

„(3) Barrierefreie Übergänge erfordern abdichtungstechnische Sonderlösungen, die zwischen Planer, Türhersteller und Ausführendem abzustimmen sind. Die Abdichtung allein kann die Dichtheit am Türanschluss nicht sicherstellen.

Deshalb sind zusätzliche Maßnahmen, z.B.

  • rinnenförmiger Entwässerungsrost oder eine vergleichbare Konstruktion, ggf. beheizbar, mit unmittelbarem Anschluss an die Entwässerung,
  • Gefälle der Wasser führenden Ebenen vom Übergang zur Fläche,
  • Schlagregen- und Spritzwasserschutz durch Überdachung,
  • Türrahmen mit Flanschkonstruktion,
  • Türen mit spezieller Abdichtungsfunktion,
  • zusätzliche Abdichtung im Innenraum mit gesonderter Entwässerung,

ggf. auch in Kombination erforderlich.“

Es werden ebenfalls – wie in der DIN 18533 – Lösungsmöglichkeiten für den Planer angeboten. Jedoch wird hier ebenfalls der Standardfall der 5 cm Schwelle nicht als Standard definiert. Dies gilt ebenfalls für die Barrierefreiheit.

Zusammenfassend gilt für alle 3 Regelwerke, die sich mit Abdichtungen beschäftigen, dass sie nicht in der Lage sind, den Standardfall in Deutschland zu definieren und Lösungsvorschläge anzubieten.

Weiter werden von Sachverständigen, die anscheinend Ihre privatrechtlichen Normen über das Grundgesetz stellen wollen immer wieder die Aussagen getroffen, dass bei 0 cm Schwellen Mängel vorliegen. Hier sollte der BGH einmal ein Grundsatzurteil sprechen. Es sollte zu den Türanschlüssen in den Regelwerken eine andere Regel gelten, nämlich dass 0 – 2,0 cm der Standard und 5 – 15 cm die Ausnahme sind!

Aus diesem Grund hat sich die Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung in Verbindung mit dem IFT in Rosenheim entschieden, eine Richtlinie für barrierefreie Türanschlüsse zu erstellen. Diese wird, leider Corona bedingt nicht mehr im Jahr 2020 veröffentlicht, sondern vermutlich erst im Jahr 2021.

Bei dieser Richtlinie, die in Verbindung mit den Fensterbauern erstellt wird, ist davon auszugehen, dass sie sich als allgemein anerkannte Regel der Technik durchsetzen wird, da die Gewerke für die Erstellung des Fensters, sowie für die Erstellung der Abdichtung eng zusammen arbeiten und technische Lösungen erarbeiten, welche auf die einzelnen Objekte angepasst werden müssen.

Darüber hinaus hat auch die Industrie hinsichtlich der barrierefreien 0-Schwellen inzwischen reagiert und sehr schöne Systeme entwickelt, bei denen davon auszugehen ist, dass auch die Fenster an sich in dem Bereich dauerhaft dicht und wartungsfrei sind.

Bei den momentan auf dem Markt vorhandenen bodengleichen Schwellenkonstruktionen mit absenkbaren Magnetdichtungen hat sich herausgestellt, dass der Wartungsaufwand sehr hoch ist und diese gemäß meiner technischen Einschätzung nicht bau- und nutzungspraktikabel verbaut werden können.

Hier muss der Bauherr eine Entscheidung treffen.

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Leitlinie für Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden

Asbest in Dachabdichtungsbahnen (Mauersperrbahn, Dachdichtungsbahn, Dachschweißbahnen)

Bei den Untersuchungen von Dachbahnen stellte sich leider heraus, dass auch in den Jahren 1970 bis anscheinend 2000 Asbestzement-haltige Stoffe im Bereich von Dachschweißbahnen und Dachdichtungsbahnen eingebaut wurden, so dass diese jetzt ein Problem bei der Entsorgung darstellen.

Bezüglich der Asbesterkundung hat der Bauherr inzwischen die Verpflichtung, Untersuchungen durchführen zu lassen, so dass bei jeder Sanierung eine Untersuchung des Dachschichtenpakets erfolgen muss.

An dieser Stelle sagt die Leitlinie für Asbesterkundung zur Vorbereitung von Arbeiten in und an älteren Gebäuden Folgendes aus:

„Wer muss die Erkundung veranlassen?

Die Erkundung erfolgt durch den Veranlasser der baulichen Maßnahme. Veranlasser sind alle Personen, die andere Personen (Dritte) mit der Ausführung der baulichen Maßnah- men beauftragen. Dies beinhaltet auch unentgeltliche Tätigkeiten im Rahmen von Nach- barschaftshilfe. Veranlasser können somit Gebäudebesitzer, Bauherren aber auch Mieter sein. Wenn Privatpersonen eine bauliche Maßnahme selber durchführen (Heimwerken, do it yourself), sind sie ebenfalls Veranlasser im Sinne dieser Leitlinie. Wenn ein Mieter Auftraggeber und damit Veranlasser einer baulichen Maßnahme ist, empfiehlt sich die enge Abstimmung mit dem Gebäudeinhaber (die nach dem Mietrecht meist ohnehin erfolgen muss) auch in puncto Asbesterkundung.“

Bei Bauteilen, die nach dem 31.10.1993 eingebaut sind in Verbindung mit einer Karenzzeit von ca. 1 Jahr, kann davon ausgegangen werden, dass keine asbesthaltigen Stoffe mehr eingebaut wurden.

Bezüglich der Vorgehensweise verweist der Leitfaden auf folgendes Ablaufschema:

gez. Klaus Hafer

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Bezüglich der DGUV Vorschriften (siehe Zusammenfassung) habe ich die notwendigen Angaben herausgearbeitet.

Es ist festzuhalten, dass sich die DGUV Vorschrift natürlich nur an den Unternehmer richtet und nicht an den Eigentümer des Objektes.

Sicherlich ist es sinnvoll, dass Sicherungseinrichtungen vorzusehen sind, da sonst Mehrkosten bei den Wartungen entstehen. Siehe Anlage Auszüge.

DGUV Vorschriften Zusammenfassung

§ 1 Geltungsbereiche

  • Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Bauarbeiten.
  • Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte; sie gilt auch

• für Unternehmer und Beschäftigte von ausländischen Unternehmen, die eine Tätigkeit im Inland  ausüben, ohne einem Unfallversicherungsträger anzugehören,

• soweit in dem oder für das Unternehmen Versicherte tätig werden, für die ein anderer Unfallversicherungsträger zuständig ist,

                • für Solo-Selbstständige (Unternehmer ohne Beschäftigte) und

                • für Bauherren, die in Eigenarbeit nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten ausführen,         gegenüber ihren Bauhelfern.

§2 Begriffsbestimmungen

  • Absturzkanten sind Kanten, über die Personen bei Bauarbeiten abstürzen können. Eine Absturzkante ist definiert als

                • Kante zu einer mehr als 60° geneigten Fläche (z.B. einer Dachfläche),

                • Übergang einer durchtrittsicheren zu einer nicht durchtrittsicheren Fläche,

• Übergang von Flächen mit unterschiedlichen Neigungswinkeln von einer bis zu 22,5 ° geneigten Fläche zu einer mehr als 60° geneigten Fläche,

• die gedachte Linie an gewölbten Flächen, ab der der Neigungswinkel einer Tangente größer als 60° ist.

  • Absturzhöhe ist der senkrechte Höhenunterschied zwischen der Standfläche von Personen an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen bzw. der Absturzkante und der angrenzenden tiefer liegenden ausreichend großen und tragfähigen Fläche (Auftrefffläche).
  • Verkehrswege sind Wege/Einrichtungen, die z.B. den Zugang zum Arbeitsplatz, zu Sanitärräumen, zu Unterkünften oder zu Pausen- und Bereitschaftsräumen ermöglichen sowie alle Wege oder Flächen, die für den Personen- und/oder Fahrzeugverkehr geplant, festgelegt und angelegt sind, unabhängig davon, ob sich die Verkehrswege in Gebäuden oder im Freien befinden. Verkehrswege, die vom Unternehmer für Versicherte als solche festgelegt und angelegt sind, sind keine Arbeitsplätze.

§8 Arbeitsplätze und Verkehrswege

  • Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend

• der Art der baulichen Anlage,

• den wechselnden Bauzuständen,

• den Witterungsverhältnissen und

• den jeweils auszuführenden Tätigkeiten ein sicheres Arbeiten, Begehen oder Befahren ermöglichen. Arbeitsplätze und Verkehrswege müssen ausreichende Abmessungen aufweisen.

  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsplätze und Verkehrswege tragfähig sind. Bei Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf nicht begehbaren Bauteilen müssen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die ein Durchbrechen und Abstürzen von Personen verhindern. Bei der Verwendung von lastverteilenden Belägen oder Laufstegen müssen diese ein sicheres Ableiten der auftretenden Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sein. Dabei müssen zusätzlich zu den Laufstegen und den lastverteilenden Belägen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die neben dem Durchbrechen das Abstürzen von Personen verhindern. Laufstege und lastverteilende Beläge müssen bei Bauarbeiten mindestens 0,50m breit sein und dürfen nur bis zu einer Neigung von 1:1,75 (etwa 30°) verwendet werden. Sie müssen Trittleisten haben, wenn sie steiler als 1 : 5 (etwa 11 °) sind.
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Durchführung von Bauarbeiten Verkehrswege sicher begehbar oder befahrbar sind. (4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass geneigte Flächen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, nur dann als Arbeitsplatz oder Verkehrsweg genutzt werden dürfen, nachdem Maßnahmen gegen Abrutschen getroffen worden sind. (5) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass für Arbeiten auf einer mehr als 45 ° geneigter Dachfläche besondere Arbeitsplätze geschaffen werden. Besondere Arbeitsplätze sind gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern, Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 0,50m Breite.
  • Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung einer Leiter als Arbeitsplatz oder als Verkehrsweg unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer sichererer Arbeitsmittel Vorrang vor der Verwendung von Leitern hat.

§9 Absturz

  • Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m.
  • Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die ein Abstürzen von Personen verhindern (Schutzvorrichtungen), vorhanden sind:
  1. unabhängig von der Absturzhöhe an

• Arbeitsplätzen an und über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann,

• Verkehrswegen über Wasser oder anderen festen oder flüssigen Stoffen, in denen man versinken kann;

  • bei mehr als 1,00m Absturzhöhe, soweit nicht nach Nummer 1 zu sichern ist, an

• freiliegenden Treppenläufen und -absätzen,

• Wandöffnungen und

• Verkehrswegen;

  • bei mehr als 2,00m Absturzhöhe an allen übrigen Arbeitsplätzen
  • Lassen sich aus arbeitstechnischen Gründen Schutzvorrichtungen nicht verwenden, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass an deren Stelle Einrichtungen zum Auffangen abstürzender Personen (Auffangeinrichtungen) vorhanden sind.
  • Lassen sich keine Schutzvorrichtungen oder Auffangeinrichtungen einrichten, hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (PSAgA) als individuelle Schutzmaßnahme verwendet werden. Die geeignete PSAgA muss sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergeben. Voraussetzung ist das Vorhandensein geeigneter Anschlageinrichtungen. Der weisungsbefugte und fachkundige Vorgesetzte hat die geeigneten Anschlageinrichtungen im Einzelfall festzulegen. Die Versicherten müssen in der Verwendung der PSAgA und über die Durchführung der erforderlichen Rettungsmaßnahmen unterwiesen werden.

Unter (4) im § 9 wird auf die Anschlagseinrichtung verwiesen. Diese muss vorhanden sein wenn der Mitarbeiter des Unternehmens sich Anschlagen muss.

  • Diese muss montiert sein oder montiert werden und somit auch vom Bauherrn bezahlt werden.

Wenn die Absturzkante deutlich erkennbar ist, kann auf eine Absturzsicherung verzichtet werden, wenn arbeiten im nicht Absturzgesicherten Bereich durchgeführt werden.

  • Lassen die Eigenart und der Fortgang der Tätigkeit und die Besonderheiten des Arbeitsplatzes die vorgenannten Schutzmaßnahmen nicht zu, dürfen der Unternehmer und die Versicherten auf die Anwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) im Einzelfall nur dann verzichten, wenn:

• die Arbeiten von fachlich qualifizierten und körperlich geeigneten Versicherten ausgeführt werden, DGUV Vorschrift 38 12 MUSTER-UVV

• der Unternehmer für den begründeten Ausnahmefall eine besondere Unterweisung durchgeführt hat und • die Absturzkante für die Versicherten deutlich erkennbar ist.

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Zusammenfassung aus „Abdichtung im Verbund – AIV“ ZDB-Merkblatt August 2019,

Ersatz für Ausgabe August 2012

  1. Das Merkblatt gilt für den Neubau sowie für Bestand und auch in der Denkmalpflege, sofern die Verfahren angewandt werden können.
  2. Es gelten die Wassereinwirkungsklassen gem. DIN 18534.
  3. Die Anwendungsbeispiele in der Tabelle 1 sind hierbei lediglich als Beispiele zu verstehen, dies noch einmal zur Verdeutlichung, da ja sehr häufig durch Sachverständige dies als „gottgegeben“ angenommen wird.
  4. Eindeutig wird auch hier noch einmal beschrieben, dass der Planer die Nutzung mit dem Bauherrn abzustimmen hat.

Im Bereich der Untergründe wird dann mit dem Hilfsverb „sollten“ Folgendes empfohlen:

„ • bei bodengleichen Duschflächen in häuslichen Bädern oder Hotelbädern keine gipshaltigen Baustoffe im Bodenbereich Verwendung finden; die Bodenflächen in Räumen mit bodengleichen Duschen sind in der Regel W2-I zuzuordnen; …“

Hier wird als erstes definiert, dass diese Aussagen nur für die Bodenbereiche gelten und nicht für die Anschlüsse im Wandbereich, siehe hier auch im Merkblatt. „Der Bundesverband der Gipsindustrie e.V. MERKBLATT 5; Bäder, Feucht- und Nassräume

im Holz- und Trockenbau

  • Innenraumabdichtung nach DIN 18534
  • Unter Punkt 2 werden dann die AIV-F betrachtet sowie noch andere Abdichtungsformen, auf die nicht weiter eingegangen wird, da sich hier die Frage stellt, ob diese Abdichtungen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Insbesondere sollten auf die AIV-B verzichtet werden, da gem. meiner Erfahrung mit diesen Bahnen keine dauerhafte Abdichtung hergestellt werden kann.

  • Unter 3 werden dann Untergründe beschrieben, hier ebenfalls nur als Empfehlung. Es wird dann auch ausgeführt: „Feuchtigkeitsempfindliche Untergründe, wie calciumsulfatgebundene Estriche oder Fertigteilestriche aus Gipsplatten bzw. Gipsfaserplatten, sind für die Konstruktionen, bei denen ein Bodenablauf vorgesehen ist, wie auch Holz- und Holzwerkstoffe, als Untergründe für diese Art der Abdichtungen, nicht geeignet.“

    Hier bezieht sich das Merkblatt wiederum nur auf die Böden, nicht auf die Wände, wobei hier die Ausführung bezüglich der Holz- und Holzwerkstoffplatten nur bedingt heranzuziehen ist, da es ja immer mehr nachhaltige Holzhäuser gibt, bei denen natürlich eine Abdichtung aufgebracht werden muss. Hier gilt aus Sicherheitsgründen gem. meiner technischen Einschätzung aber mind. eine 2-lagige Abdichtung in Anlehnung an die alte DIN 18195 oder auch nach der DIN 18534, die ja vom Planer fordert, eine Lösung aufzuzeigen und mit dem Bauherrn zu vereinbaren.

  • Wie in der Norm wird auch hier beschrieben, dass der Abdichtungsanschluss, wenn nur die Böden abgedichtet werden, 5 cm hochgeführt werden muss.

    Weiter wird hier beschrieben, dass die Abdichtungsschicht mind. 20 cm über der Wasserentnahmestelle bzw. über die Höhe der zu erwartenden Spritzwasserbereiche hochzuführen ist mit dem Verweis auf die DIN. Das heißt, dass natürlich im Bereich einer Dusche die Wasserentnahmestelle – hier der Duschkopf – sich im oberen Bereich befindet. Weiter wird dann auch hier definiert, dass die Anschlüsse natürlich im Duschtassenbereich mind. 20 cm hochgezogen werden müssen, da hier mit Spritzwasser zu rechnen ist.

    Entgegen dem Merkblatt empfehle ich, auf jeden Fall immer eine Nassschichtdickenkontrolle durchzuführen und zu dokumentieren und nicht erst bei der Klasse B3-I.

    Weiter empfehle ich, auf jeden Fall immer zwischen den Estrichen und den aufgehenden Wänden elastische Fugendichtbänder zu verwenden, es sei denn, dass der Estrich so früh eingebracht wurde, dass hier nicht mehr mit Bewegungen oder Zwängungen zu rechnen ist.

  • Es sollte alle Durchdringungen jeweils mit Dichtflansch oder Dichtmanschetten an die Abdichtung angeschlossen werden, auch wenn dies nicht vom ZDB-Merkblatt oder von der Norm vorgegeben wird.

  • Zu dem Gefälle sagt das ZDB-Merkblatt aus, dass dieses vom Türbereich weg hin zum Ablauf geführt werden soll. Weiter sollten die Duschflächen nicht direkt neben den Zugängen und Türen liegen. Falls dies doch der Fall ist, müssen auf jeden Fall Maßnahmen getroffen werden, wie z. B. Schwellen > 1 cm in Form von Schrägflächen, Schwellen oder Winkeln zu planen und auch auszuführen. Weiter sollte dann in diesem Bereich nicht auf Duschtrennwände verzichtet werden.

    Für den Bereich von Badewannen und Duschwänden wird Folgendes ausgeführt:

    „• Anschließen des Wannenrandes an die Abdichtungsschicht, z. B. mit Wannenranddichtbändern
       oder Zargen, bzw.
    • Fortführen der Abdichtungsschicht ohne Fliesenbelag unter und hinter der Wanne. Bei
      feuchtigkeitsempfindlichen Untergründen kann eine Abdichtung unter den Wannen erforderlich
      werden, um Schäden durch Kondensatbildung zu vermeiden.“
     

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Bei dem EPS handelt es sich um ein polymerisiertes Styrol, dem als Treibmittel Pentan und andere Aditivi beigemischt werden. Die Durchmesser des Granulates betragen zwischen 0,3 bis 2,8 mm.

Bei der Herstellung wird der Rohstoff des EPS mit Wasserdampf vorgeschäumt und die Perlen blähen auf. Hierbei verdampft das Treibmittel Pentan und es gibt eine Volumenvergrößerung.

Anschließend soll beim Abkühlen der Partikeln das vorhandene Treibmittel und der Wasserdampf ausdiffundieren. Wenn dies nicht ausreichend erfolgt, verbleiben noch Reste, z.B. das Pentan, im Bereich der Platte und dies diffundiert erst zu einem späteren Zeitpunkt aus.

Wird nun das Material zu schnell verarbeitet und anschließend nicht genügend abgelagert, kann es passieren, dass beim Verlegen der Platten, bei der anschließend zur Regensicherung direkt eine Kaltselbstklebende Bahn verlegt wird, unter der Hitzeeinwirkung und Ablagerung das Pentan Gas weiter ausdiffundiert und eine Schicht unterhalb der Kaltselbstklebende Abdichtungsbahn bildet.

Wenn zu einem späteren Zeitpunkt mit einer offenen Flamme eine Schweißbahn aufgebracht wird, können im Bereich der Anschlüsse, die zu dem Zeitpunkt meistens noch nicht hundertprozentig dicht sind,  Treibmitteln ausdringen und es kommt zu einer Verpuffung, bei der sich das Gas knallartig entzündet.

Es liegt somit kein Mangel im Bereich der Schweißbahnen oder eines eventuellen PU-Klebers vor, sondern der Mangel liegt im Bereich der nicht normgerechten Herstellung der EPS- Dämmplatten vor.

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2 Normative Verweisungen

PG-ÜBB, Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Übergänge von Bauwerks­abdichtungen auf Bauteile aus Beton mit hohem Wasser­eindring­widerstand 3)

3) Zu beziehen bei: DIBt Deutsches Institut für Bautechnik, Kolonnenstr. 30 B, 10829 Berlin

Die PG-ÜBB wurden ersetztet durch die PG-FBB.

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemein bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen u. a. aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich PG-FBB

Teil 1 Abdichtungen für Arbeitsfugen, Sollrissquerschnitte, Übergänge und Anschlüsse

September 2017

Die Stoffe mit den Prüfzeugnissen werden unter dem kostenlosen Link

https://www.abp-fugenabdichtungen.de/abp.htm

veröffentlicht.

Somit ist festzuhalten das Stoffe für streifenförmige Abdichtungen in der DIN 18533 enthalten sind und es hierzu auch Prüfgrundsätze gibt.

In der Prüfnorm wird folgendes ausgesagt:

1 Vorbemerkung

In der im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichts­behörden der Länder vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), Berlin, veröffentlichten Muster-Verwaltungs­vorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist in Abschnitt C 3 unter der laufenden Nummer C 3.30 das Bauprodukt „Abdichtung für Arbeitsfugen und Sollriss­querschnitte in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand sowie für Übergänge auf wasserdichte Bauteile, die nicht den C 2.10.2 und C 2.10.3 in Abschnitt C 2 zugeordnet werden können“ und in Abschnitt C 4 unter der laufenden Nummer C 4.14 „Bauarten zur Abdichtung erdberührter Bauteile gegen drückendes Wasser und im Übergang auf wasser­undurch­lässige Bauteile“ aufgeführt. Für das Bauprodukt wie auch die Bauart wird als Verwendbarkeits­nachweis ein allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (abP) gefordert. Das abP ist von Prüfstellen zu erteilen, die für diese Aufgabe von der obersten Bauaufsichts­behörde des Sitzlandes dieser Stelle anerkannt wurden.

Die vorliegenden Prüfgrundsätze sind Grundlage für die Prüfung, Bewertung und Erteilung dieser allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisse. Sie wurden in dem Arbeitskreis „Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Fugen­abdichtungen in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindring­widerstand“ der anerkannten Prüfstellen (Obfrau Dr.-Ing. Ute Hornig, MFPA Leipzig) unter Mitwirkung von Mitgliedern des Unter­ausschusses des DAfStb „Wasserundurchlässige Betonbauteile“ unter den nachfolgend genannten, bauaufsichtlich für diese Produktgruppe anerkannten Prüfstellen und mit dem DIBt abgestimmt:

  • MPA BAU, TU München
  • MPA Nordrhein-Westfalen, Dortmund
  • MPA für das Bauwesen, Braunschweig
  • KIT MPA Karlsruhe
  • MFPA Leipzig.

Durch die so festgelegten Prüfungs­grundsätze ist davon auszugehen, dass es sich entgegen der Meinung eines einzelnen Sachverständigen bei den streifen­förmigen Abdichtungen um den Stand der Technik und um die allgemein anerkannten Regeln der Technik handelt. Diese Abdichtungen können gemäß meiner technischen Einschätzung auch auf Bauteile übertragen werden, bei denen kein hydrostatischer Druck ausgeübt wird. Dies trifft zum Beispiel auf Anschlüsse von Fertigteilbalkonen an Fensterprofilen oder Wänden zu.

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